2.1 Durch die Überwachung geschützter Personenkreis
Rn 2
Die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans dient dem Schutz der Gläubiger vor einer nur zögerlichen Erfüllung der planmäßig vorgesehenen Verbindlichkeiten.
Rn 3
Die Erfüllung der Ansprüche absonderungsberechtigter Gläubiger wird gleichermaßen erfasst, sofern sich die Stellung dieser Gläubiger durch den Insolvenzplan wirtschaftlich verändert, ihre Sicherheiten mithin nicht fortbestehen oder durch andere Sicherheiten ersetzt werden (zu den Absonderungsgläubigern im Planverfahren vgl. § 223 Rn. 5 ff.).
2.2 Umfang der Überwachung
Rn 4
Da die Kontrolle der Planerfüllung der Absicherung der Gläubiger dient, können diese autonom über den erforderlichen Umfang entscheiden. Der Insolvenzplan ist zugleich Grundlage und Grenze für die Überwachungstätigkeit des Verwalters. Nur die Erfüllung der in ihm vorgesehenen Ansprüche unterliegt einer Kontrolle. Der Plan bildet eine absolute Grenze. Umgekehrt können die Gläubiger privatautonom im Plan auf die Überwachung im Ganzen oder auf einzelne Elemente derselben verzichten.
2.2.1 Verzicht auf und Anordnung der Überwachung
Rn 5
Der Verzicht auf die Planüberwachung tritt im Hinblick auf den Wortlaut des § 260 Abs. 1 ohne weiteres immer dann ein, wenn im Insolvenzplan keine Regelung zur Überwachung getroffen wird.
Soll eine Planüberwachung erfolgen, muss diese im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegt werden. Dies kann beispielsweise wie folgt formuliert werden:
Rn 6
Sofern die Befriedigung der Gläubiger durch den Schuldner nicht unverzüglich nach Planaufhebung erfolgen soll, sondern zeitlich gestreckt, empfiehlt sich die Planüberwachung neben einer Wiederauflebensklausel gemäß § 225. Die mit einer Überwachung verbundenen Kosten sind abzuwägen gegen das Risiko, dass der Schuldner seine wiedererlangte Verfügungsmacht missbraucht und die Erfüllung des Plans vernachlässigt, ohne dass die Gläubiger das rechtzeitig bemerken und darauf reagieren könnten. Zu bedenken ist jedoch auch, dass bei vorgesehener und andauernder Planüberwachung trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein erneuter Anspruch auf Insolvenzgeld ausgeschlossen ist. Allein die formale Beendigung des Insolvenzverfahrens bei gleichzeitiger Anordnung der Planüberwachung genügt nicht, um eine Wiederherstellung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu begründen. Die mit Einführung der Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen begründen – bezogen auf das Insolvenzgeld-Recht – nicht die Annahme, aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans und der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei eine erneute Inanspruchnahme der Insolvenzgeld-Versicherung eröffnet. Für die Arbeitnehmer birgt die Planüberwachung damit Risiken.
Rn 7
Eine Überwachung ist dann entbehrlich, wenn für die Ansprüche der Gläubiger Sicherheiten in ausreichendem Umfang fortbestehen oder durch andere Sicherheiten ersetzt werden. Gern gewählt wird auch der Weg, dass der Insolvenzverwalter oder Sachwalter die zu verteilende Masse bis zur Verteilung verwaltet und auch beauftragt wird, die Verteilung durchzuführen. Teilweise wird auch geregelt, dass das Insolvenzverfahren erst aufgehoben werden darf, wenn der Plan erfüllt ist. Dies liegt indes selten im Interesse derjenigen, die die Planfinanzierung unterstützen.
2.2.2 Überwachung durch den Insolvenzverwalter
Rn 8
Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass im Plan zwar eine Kontrolle vorgesehen ist, aber keine Vereinbarungen über deren Durchführung im Einzelnen getroffen wurden, mit den §§ 261 bis 266 ein Regelüberwachungsmodell geschaffen.
Rn 9
Nach den dortigen Regelungen bleibt der Insolvenzverwalter bis zur Aufhebung der Überwachung im Amt. Da damit neben seinen Rechten auch seine Pflichten fortbestehen, bleiben außerdem auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Amt, damit der Verwalter ihnen weiterhin berichten und ihnen gegenüber Rechenschaft ablegen sowie mit ihnen notwendig werdende Maßnahmen abstimmen kann. Wurde bisher kein Gläubigerausschuss gebildet, so kann speziell für das Überwachungsverfahren ein Gläubigerausschuss (in diesem Fall zwecks Verdeutlichung der Kompetenzen besser als Gläubigerbeirat bezeichnet) von der Gläubigerversammlung berufen werden.
Rn 10
Entsprechendes gilt für das Insolvenzgericht, dessen Aufsicht nach § 261 Abs. 1 fortbesteht.
Rn 11
Wegen der nach der InsO regelmäßig erfolgenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258) schon vor Erfüllung aller Planansprüche bedurfte es der ausdrücklichen Anordnung des Fortbestehens der Ämter in § 261 Abs. 1 Satz 2.
Rn 12
Aus den §§ 260 bis 262 ergibt sich eine Beobachtungspflicht des Verwalters. Solange der Schuldner seinen im Plan vorgesehenen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß nachkommt, besteht für ein Eingreifen des Insolvenzverwalters kein Anlass.
Rn 13
Erfüllt der Schuldner seine Zahlungspflichten hingegen nicht rechtzeitig oder nur unvollständig, so hat der Verwalter selbst keine Möglichkeit, direkt auf den Schuldner einzuwirken. Vielmehr trifft den Verwalter eine ...