Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit der Überwachung der Planerfüllung; regelt Zuständigkeiten, Befugnisse und Pflichten der an der Überwachung beteiligten Verfahrensorgane sowie die Pflichten des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft.[1] Sinn und Zweck der Vorschrift ist, eine effektive und objektive Überwachung der Planerfüllung durch ein Organ der Rechtspflege zu ermöglichen.

[1] HambKomm-Thies, § 261 Rn. 1.

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