2.1 Umfang der Überwachung
Rn 2
Die Überwachung der Planerfüllung ist grundsätzlich dem Insolvenzverwalter zugewiesen, wenn der Plan nichts anderes bestimmt. Bei angeordneter Eigenverwaltung obliegt die Planüberwachung grundsätzlich dem gerichtlich bestellten Sachwalter (§ 284 Abs. 2). Durch die Aufnahme einer Klausel in den Insolvenzplan, kann der Umfang der Überwachung detailliert ausgestaltet werden. Dies kann Streitigkeiten über den Umfang der Pflichten vorbeugen. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann beispielsweise vorgesehen werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt.
Rn 3
Die Vorschriften über die Überwachung sind allerdings dispositiv; sie greifen nur ein, soweit der Plan nichts anderes vorsieht (arg. e. §§ 217, 260 vgl. § 260 Rn. 4). Es kann daher auch, wenn dies im Plan vorgesehen ist, ein Dritter als Sachwalter mit der Überwachung beauftragt werden (vgl. § 260 Rn. 17 ff.). Allerdings sollte dieses die Ausnahme sein, denn es ist zweckmäßig, demjenigen die Überwachung anzutragen, der i. d. R. den Insolvenzplan ausgearbeitet hat (also dem Verwalter) und in jedem Fall über den Inhalt im Einzelnen unterrichtet ist.
Rn 4
Jedenfalls ist die Überwachung – unabhängig von der Person des Überwachenden – im Grundsatz eine reine Kontrolltätigkeit. Nicht umfasst sind Eingriffe in die Geschäftsführung des Unternehmens. Ausnahmen ergeben sich lediglich bezüglich der "zustimmungsbedürftigen Handlungen" gemäß § 263 und der "schriftlichen Bestätigung von Krediten" gemäß § 264 Abs. 2.
2.2 Fiktion der fortbestehenden Ämter
Rn 5
Während normalerweise mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch die Ämter der Beteiligten erlöschen (§ 259 Abs. 1), durchbricht § 261 Abs. 1 Satz 2 diesen Grundsatz, wenn der Plan die Überwachung durch den Verwalter anordnet. Obwohl das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, behält der Verwalter in diesen Fällen sein Amt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ebenso wie die Mitglieder des Gläubigerausschusses und das Insolvenzgericht. Auf diese Weise ist dafür gesorgt, dass der Insolvenzverwalter seinerseits nicht ohne jede Aufsicht handelt. Über seine Tätigkeit hat er Rechenschaft abzulegen (Rn. 12).
Rn 6
Der Gläubigerausschuss hat die Berichte des Insolvenzverwalters zu prüfen und ggf. kritisch zu hinterfragen. Darüber hinaus kommt dem Gläubigerausschuss eine beratende Funktion zu. Das Insolvenzgericht beaufsichtigt den Verwalter und den Gläubigerausschuss und kann analog § 98 Zwangsmaßnahmen ergreifen.
Rn 7
Diskutiert wird, ob die Mitglieder des Gläubigerausschusses und das Insolvenzgericht auch dann im Amt beziehungsweise zuständig bleiben, wenn ein von dem Verwalter personenverschiedener Sachwalter eingesetzt wird. Die Aufsicht des Insolvenzgerichtes sollte nach Auffassung von Breutigam an dieser Stelle stets fortbestehen. Nach anderer Ansicht bestehen die Rechte und Pflichten der anderen Organe nur bei der vom Gesetz vorgesehenen Planüberwachung durch den Verwalter fort. Da die Vorschrift des § 261 indes nach h. M. dispositiv ist und es den Gläubigern frei steht, ob sie überhaupt eine Planüberwachung anordnen, steht es ihnen auch frei, die Aufsicht über den Überwachenden und dessen Haftungsrahmen auszugestalten und ggf. auf eine Aufsicht über den Insolvenzverwalter oder Sachwalter zu verzichten. Vor diesem Hintergrund kann auch die Beibehaltung des Gläubigerausschusses allein oder neben dem Insolvenzgericht festgelegt werden. Allerdings ist fraglich, welchen Mehrwert insbesondere die Aufsicht des Insolvenzgerichtes über die Tätigkeit des Überwachenden für die Planüberwachung bringen soll. In jedem Fall empfiehlt sich eine eindeutige Regelung im Insolvenzplan.
2.3 Befugnisse des Überwachenden
Rn 8
Nach § 261 Abs. 1 Satz 3 hat der Insolvenzverwalter im Falle der Überwachung der Planerfüllung die einem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 3 (Einzelheiten siehe dort) zustehenden Rechte, also
- die Berechtigung, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten,
- dort Nachforschungen anzustellen und
- Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen sowie
- von dem Schuldner alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Rn 9
Außerdem gelten über § 22 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz entsprechend
- die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (§ 97),
- die zwangsweise Durchsetzung der Pflichten des Schuldners durch das Gericht (§ 98),
- die Pflichten der organschaftlichen Vertreter sowie der Angestellten des Schuldners (§ 101 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2).
Rn 10
Im Ergebnis wird damit der mit der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans beauftragte Insolvenzverwalter mit den gleichen Befugnissen ausgestattet wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren. Angesichts d...