Rn 2
Damit der Insolvenzverwalter zur Mitteilung verpflichtet wird, muss der Schuldner entweder die Vorgaben des Plans nicht erfüllen, oder die Erfüllung der Vorgaben muss ihm unmöglich sein.
2.1 Nichterfüllung
Rn 3
Nichterfüllung bedeutet, dass der Schuldner mit der Erfüllung der planmäßigen Verpflichtungen in Rückstand gekommen ist. Die Voraussetzungen des Verzugs (§§ 284 ff. BGB) müssen nicht vorliegen, insbesondere ist kein Verschulden des Schuldners nötig.
Rn 4
Bezüglich des Umfangs der Nichterfüllung braucht der Verwalter nicht abzuwarten, bis die Grenze des § 255 erreicht ist, weil letztere Norm allein Befugnisse des einzelnen Gläubigers regelt und deswegen für den überwachenden Insolvenzverwalter keine Bedeutung hat. Im Interesse einer frühzeitigen Benachrichtigung und zur Vermeidung einer späteren Haftung des Verwalters gemäß § 60 (bzw. des Sachwalters analog § 60) reicht jedes tatsächliche Zurückbleiben hinter der planmäßigen Zahlungsverpflichtung aus. Unerheblich ist, ob es sich bloß um eine vorübergehende zeitliche Verzögerung oder lediglich eine geringfügige Summe handelt.
2.2 Fehlende Erfüllbarkeit
Rn 5
Ansprüche können nicht erfüllt werden, wenn es dem Schuldner subjektiv unmöglich ist, seinen sich aus dem Plan ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, mithin Unvermögen bezogen auf die Person des Schuldners vorliegt; objektive Unmöglichkeit ist nicht notwendig.
Rn 6
Problematisch wird die Entscheidung für den Insolvenzverwalter in den Fällen, in denen der Schuldner aktuell zwar seinen Verpflichtungen noch nachkommt, der Verwalter jedoch davon ausgehen muss, dass in absehbarer Zeit die Einnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausreichen werden, um die planmäßig vorgesehenen Ansprüche zu befriedigen. Hier ist hinsichtlich des erforderlichen Grades an Wahrscheinlichkeit einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei der Benachrichtigung um eine bloße Information handelt, so dass der Verwalter frühzeitig hierzu verpflichtet sein müsste, um den betroffenen Gläubigern die Bildung einer eigenen Meinung zu ermöglichen und ihre Aufmerksamkeit auf ein möglicherweise bevorstehendes Problem zu lenken.
Rn 7
Andererseits besteht die Gefahr, dass die Gläubiger eine zu frühzeitige Warnung des Verwalters missverstehen und aufgrund ihrer bisherigen schlechten Erfahrungen mit dem Schuldner sofort dazu übergehen, Maßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten, um ihren Ausfall so gering wie möglich zu halten. Sollte es in einem solchen Fall dem Schuldner gelingen, später zu beweisen, dass das spätere Ausbleiben seiner Zahlungen allein darauf beruht, dass vom Verwalter benachrichtigte voreilige Gläubiger in seinem Unternehmen für wirtschaftliche Instabilität gesorgt haben, so läuft der Verwalter Gefahr, einer Haftung gemäß § 60 auf Schadensersatz ausgesetzt zu sein.
Rn 8
Daher wird der Verwalter den Zeitpunkt, zu dem er mit seinen Kenntnissen und Erwartungen an die Gläubiger herantritt, sorgfältig abzuschätzen haben. Erst wenn der Betrieb über eine längere Zeit keine Überschüsse erwirtschaftet, eine Trendwende am Markt nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe erwartet werden kann und auch das aktuelle Aktivvermögen nicht mehr zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreicht, ist dem Verwalter zu einer Benachrichtigung zu raten, wobei er sich ggf. durch Einholung einer Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers absichern sollte.
2.3 Wiederaufnahme der Zahlungen durch den Schuldner
Rn 9
Gelingt es dem Schuldner hingegen, nachdem zunächst seine Zahlungen ausgeblieben sind, der Zahlungspflicht nachträglich doch noch zu genügen, und sollte sich insbesondere ergeben haben, dass die weiteren Zahlungen hinreichend gesichert sind, so hat der Verwalter über den Wortlaut der Vorschrift hinaus den Gläubigern auch hiervon Mitteilung zu machen. § 262 muss im Interesse der Abwicklung des Insolvenzplans und unter Berücksichtigung der Schuldnerinteressen um diese – in der Praxis allerdings wohl eher seltenen – Fälle erweitert werden.