Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 10
Das Schutzschirmverfahren darf vom Gericht nur angeordnet werden, wenn die damit angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, denn das Verfahren soll gerade der Vorbereitung der Sanierung dienen. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt zunächst, dass eine bestimmte Sanierung angestrebt sein muss, mit anderen Worten schon eine gewisse Mindestvorstellung im Sinne eines groben Konzeptes über einen Sanierungsweg beim Schuldner vorliegen muss.
Rn 11
Die Umsetzung dieses groben Konzeptes darf nicht bereits bei Beantragung des Schutzschirms offensichtlich aussichtslos sein. Einem Konzept fehlt bereits eine Aussicht auf Erfolg, wenn einzelne Beteiligte, ohne die die Umsetzung nicht denkbar ist, ihre Zustimmung abschließend verweigert haben. Bestehen lediglich Zweifel, ob die Umsetzung erfolgreich sein wird, also z.B. ob ein Gläubiger tatsächlich einen höheren Sanierungsbeitrag leistet als er ihn in einem eröffneten Regelinsolvenzverfahren leisten müsste, begründet dies – mit Ausnahme der Fälle extremer Beitragsdifferenzen – nicht die offensichtliche Aussichtslosigkeit. Das Gericht hat insoweit eine eigene Einschätzung vorzunehmen, für die es den Schuldner zur Erklärung über bestimmte Tatsachen (z.B. Sanierungshemmnisse) auffordern kann. Einen Sachverständigen oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter kann das Gericht bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 270b jedoch nicht bestellen.
Rn 12
Die Einschränkung auf Offensichtliches bedeutet dabei eine Lenkung der gerichtlichen Ermittlungstiefe und schränkt die Berücksichtigungsfähigkeit von Sanierungshemmnissen insoweit ein, als sie bereits abschließend erklärt sein müssen. Besteht noch die Chance, Gläubiger zur Mitwirkung bei der Sanierung zu bewegen und ist die Sanierung nach dem groben Konzept des Schuldners möglich, ist die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos. Fehlt noch die Entscheidung der Hausbank über die Kreditprolongation oder des Hauptlieferanten/-kunden über eine Veränderung von Lieferkonditionen, nimmt das der Sanierung zum Beispiel nicht die Aussicht auf Erfolg. Ist der Schuldner demgegenüber nicht in der Lage, zu erklären, wie er den Materialbedarf für die Betriebsfortführung oder die Löhne finanzieren will, oder ergibt sich bereits aus Äußerungen der Drittschuldner, dass sie vom Schuldner fest eingeplante Zahlungen nicht leisten werden, ist das Konzept nicht schlüssig, so dass ihm die Erfolgsaussichten abzusprechen sind. Darauf, dass Konzepte zufällig funktionieren, darf sich der Schuldner nicht verlassen.