Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 50
Aufzuheben ist der Schutzschirm allerdings, wenn die angestrebte Sanierung aussichtslos wird. Das kann beispielsweise daran liegen, dass die finanzierende Bank des Schuldners die Verhandlungen endgültig beendet und der Schuldner damit nicht mehr an neues Kapital gelangen kann oder wenn unverzichtbare Geschäftspartner ihre Beziehungen zum Schuldner insolvenzbedingt abbrechen oder durch Erhebung der Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB die Vorleistung verweigern.
Rn 51
Im Regierungsentwurf war außerdem der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während der laufenden, vom Gericht bestimmten Schutzschirmfrist als zwingender Grund zur Aufhebung des Schutzschirms vorgesehen. Das ist aber nicht Gesetz geworden, weil selbst bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein Schutz der Gläubiger durch deren Beteiligung im vorläufigen Gläubigerausschuss als ausreichend erschien. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit alleine führt daher nicht zur Aufhebung des Schutzschirmverfahrens, er kann jedoch Auswirkung auf die Erfolgsaussicht für die Umsetzung der angestrebten Sanierung haben, wenn infolge der Zahlungsunfähigkeit zu viele Geschäftspartner verloren gehen oder wenn zu befürchten ist, dass Neugläubiger vorsätzlich geschädigt werden.
Rn 52
Eine Anzeigepflicht für den Wegfall der Sanierungsaussichten ist nicht gesetzlich normiert, es existiert in Abs. 4 Satz 2 lediglich eine Verpflichtung zur Anzeige des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit. Das Gericht kann sich jedoch im Rahmen der Aufsicht vom Sachwalter gemäß §§ 274 Abs. 1 und 58 Abs. 1 Satz 2 fortlaufend über die Sanierungsaussichten berichten lassen.