Rn 8

Nach Satz 3 sind bei Anordnung der Eigenverwaltung keine Eintragungen in die Grundbücher und die Register für Schiffe und Luftfahrzeuge mit dem Insolvenzvermerk vorzunehmen. Damit wird konsequent umgesetzt, dass dem Schuldner mit Anordnung der Eigenverwaltung ein gewisser Vertrauensvorschuss entgegen gebracht wird. Eine Eintragung ist nicht erforderlich, weil eine Verfügungsbeschränkung nicht grundsätzlich vorgesehen ist. Nur wenn das Gericht einen Zustimmungsvorbehalt bezüglich der Veräußerung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Immobilie usw. gemäß § 277 anordnet, finden nach §§ 32 und 33 die durch Satz 3 abbedungenen Eintragungen wieder statt.

Da § 270c Satz 3 die Anwendung des § 31 nicht ausschließt, ist die Anordnung der Eigenverwaltung im Handels-, Genossenschafts-. Partnerschafts- oder Vereinsregister einzutragen.

 

Rn 9

Wird die Eigenverwaltung erst nachträglich angeordnet, können bereits erfolgte Registervermerke gelöscht werden, um klarzustellen, dass der Schuldner grundsätzlich selbst über die Insolvenzmasse verfügen kann.

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