Rn 3

Die Gläubigerversammlung kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Anordnung der Eigenverwaltung veranlassen, obwohl das Gericht bei Verfahrenseröffnung einen entsprechenden Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung abgelehnt hat.[2] Die Regelung verfolgt den Zweck, die Gläubigerautonomie zu stärken. Gleichzeitig stellt die Norm klar, dass eine Anordnung auch in solchen Fällen möglich ist, in denen der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keinen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt hat und ein solcher daher nicht vom Gericht abgelehnt werden konnte.[3] Insbesondere soll dem Interesse der Gläubigermehrheit Rechnung getragen werden, indem nicht nur eine Summenmehrheit nach § 76 Abs. 2, sondern darüber hinaus eine Kopfmehrheit der abstimmenden Gläubiger für den Beschluss der Gläubigerversammlung verlangt wird.[4] Dadurch soll kein Raum für eine Abhängigkeit der Eigenverwaltung von einzelnen Großgläubigern oder geschickt agierenden Kleingläubigergruppen mehr gelassen werden.[5]

[2] BT-Drs. 17/5712, S. 42; ein Rechtsmittel gegen diese Ablehnung ist nicht vorgesehen.
[3] BT-Drs. 17/5712, S. 41.
[4] BT-Drs. 17/5712, S. 41.
[5] BT-Drs. 17/5712, S. 41.

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