Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Rn 4
Die Vorschrift sieht grundsätzlich die Veröffentlichung des gesamten Beschlusses vor. Auch Nebenentscheidungen über die Bestellung eines Sachwalters oder Insolvenzverwalters, Verfügungsbeschränkungen oder dgl. werden daher veröffentlicht. Die Veröffentlichung selbst erfolgt durch das Gericht gemäß § 9, der auch eine auszugsweise Veröffentlichung gestattet. Allerdings muss der gesamte wesentliche Inhalt des Beschlusses wiedergegeben werden. Einsehbar sind die Veröffentlichungen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Rn 5
Zwar bestimmt § 273 nicht wie § 30, dass die Entscheidung "sofort" bekanntzumachen ist. Gleichwohl wird der Rechtsverkehr wegen der Bedeutung des Beschlusses für die Änderung der Verfügungsbefugnis eine unverzügliche Information erwarten dürfen.
Rn 6
Bedeutung erlangt die Veröffentlichung auch für den Beginn der Frist für die sofortige Beschwerde des Gläubigers oder des Schuldners, die nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 bei Aufhebung der Eigenverwaltung zulässig ist, weil nach § 9 Abs. 3 die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an die Beteiligten ausreicht. Eine früher erfolgende individuelle Zustellung kann jedoch schon einen früheren Fristbeginn bewirken.
Eine zusätzliche Zustellung an die Gläubiger und Schuldner des Schuldners sowie an den Schuldner selbst ist in § 273 im Gegensatz zu § 30 Abs. 2 nicht vorgesehen. Sie ist nicht geboten, weil auch andere wichtige Entscheidungen im Insolvenzverfahren ohne zusätzliche Zustellung an die Betroffenen erfolgen. Auch der Zeitaspekt erfordert die zusätzliche Zustellung nicht, weil die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 schon dann als bewirkt gilt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, während das Schriftstück bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 8 Abs. 1 Satz 3 frühestens drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gilt daher – bei gleichzeitiger Absendung – schneller als bewirkt. Wegen der Bedeutung für die handelnden Personen, die schon aus dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis folgt, empfiehlt sich aber, dass das Gericht den Schuldner, Sachwalter und Insolvenzverwalter zumindest formlos über den Beschluss informiert.
Rn 7
Zu beachten ist, dass gemäß § 270c Satz 3 bei der Eigenverwaltung die §§ 32 und 33 nicht anzuwenden sind. Bei Aufhebung der Eigenverwaltung sind daher die Registereintragungen entsprechend nachzuholen. Bei der nachträglichen Anordnung der Eigenverwaltung ist der nach § 270c geforderte Zustand herzustellen, d.h. voreingetragene Verfügungsbeschränkungen sind zu löschen.