Rn 1

Bisher existierte keine besondere Regelung für die Mitwirkung der gesellschaftsrechtlichen Überwachungsorgane bei der Eigenverwaltung. § 276a wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)[1] eingeführt.

[1] Gesetz vom 7.12.2011 (BGBl. I, S. 2582).

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