Rn 3

Satz 2 bestimmt wegen der großen Bedeutung der betroffenen Rechte, dass sie der Schuldner im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben soll. Das heißt, dass vor Ausübung der Rechte eine Abstimmung zwischen dem Schuldner und dem Sachwalter stattfinden muss. Im eigenen Interesse sollte der Schuldner darauf achten, dass das Einvernehmen auch dokumentiert wird. Der Schuldner hat die Ausübung der Rechte am Ziel des Insolvenzverfahrens gemäß § 1 zu orientieren und damit an der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung auszurichten. Genau das muss vom Sachwalter überwacht werden.

 

Rn 4

In Satz 3 ist zusätzlich und ohne, dass es einer gerichtlichen Anordnung bedarf, ein gesetzlicher Zustimmungsvorbehalt angeordnet, wenn der Schuldner gemäß § 120 Betriebsvereinbarungen kündigen, nach § 122 eine gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung einholen oder nach § 126 ein Beschlussverfahren zur Kündigung bestimmter Arbeitnehmer beantragen will. Eine öffentliche Bekanntmachung dieses Zustimmungsvorbehaltes ist nicht vorgesehen, da er sich bereits aus dem Gesetz ergibt.

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