Gesetzestext
(1) 1Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. 2Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
(2) 1Im Eröffnungsbeschluss sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. 2Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. 3Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Im Eröffnungsbeschluss sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
Bisherige gesetzliche Regelung
[Anmeldungsfrist]
Die Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen beträgt 2 Wochen bis 3 Monate. …
[Offener Arrest]
Durch den offenen Arrest wird allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen.
[Verletzung der Anzeigepflicht]
Wer die Anzeige über den Besitz von Sachen des Gemeinschuldners innerhalb der bestimmten Frist zu machen unterlässt, haftet für allen aus der Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige entstehenden Schaden.
Eröffnung der Gesamtvollstreckung
Die Gesamtvollstreckung ist durch Beschluss zu eröffnen (Eröffnungsbeschluss). In dem Beschluss ist
3. |
allen Gläubigern des Schuldners aufzugeben, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist (Anmeldefrist) ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden, anderenfalls sie bei der Erlösverteilung unberücksichtigt bleiben können; |
4. |
allen denjenigen aufzugeben, die ein Eigentums- oder Pfandrecht an einer im Vermögen des Schuldners befindlichen beweglichen Sache beanspruchen, dieses Recht innerhalb der Anmeldefrist beim Verwalter geltend zu machen, da anderenfalls die Gefahr besteht, daß dieses Recht infolge der Verwertung der Sache erlischt; |
5. |
allen denjenigen, die eine zum Vermögen des Schuldners gehörende Sache besitzen oder dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind, die Leistung an den Schuldner zu verbieten und aufzugeben, nur noch an den Verwalter zu leisten. |
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift beinhaltet weitere Regelungen zum notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, nämlich die Bestimmung eines Termins zur Anmeldung der Forderungen für die Insolvenzgläubiger sowie die Anordnung des sog. offenen Arrestes (Abs. 2 und Abs. 3). Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Zudem wird ein Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden.
2. Anmeldungsfrist
Rn 2
Der Eröffnungsbeschluss hat die Aufforderung an die Gläubiger zu enthalten, ihre Forderungen förmlich anzumelden.
Rn 3
Die Forderungen werden beim Insolvenzverwalter unmittelbar angemeldet, § 174 InsO.
Rn 4
Für die Form und den notwendigen Inhalt der Anmeldung gilt § 174, d.h., die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, Grund und Betrag der Forderung sind anzugeben, des Weiteren sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Forderung ergibt. Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt.
Rn 5
Der Insolvenzverwalter muss in die Lage versetzt werden, die Begründetheit der Forderung allein aufgrund der Angaben des Gläubigers und anhand der beigefügten Unterlagen prüfen zu können, d.h., die geltend gemachten Forderungen müssen schlüssig dargelegt sein. Die Individualisierung der Forderung dient dem Zweck, den Verwalter und auch die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem – nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden – Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Fehlen die Mindestanforderungen einer Anmeldung, können diese Mängel nur durch eine Neuanmeldung der Forderung behoben werden.
Rn 6
Die Anmeldefrist beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate seit Eröffnung des Verfahrens. Der Zeitpunkt der Eröffnung ergibt sich aus dem Beschluss. Es ist zu empfehlen, dass ein exaktes Datum für den Ablauf der Anmeldefrist explizit genannt wird.