Rn 7

Nach Abs. 2 Satz 1 werden die Verteilungen gemäß §§ 187-206 vom Schuldner vorgenommen. Die hierfür erforderlichen Verteilungsverzeichnisse nach §§ 188, 193 hat ebenfalls der Schuldner zu erstellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist und die Forderungen zunächst beim Sachwalter angemeldet werden müssen. Anderenfalls müsste Abs. 2 Satz 2 dem Sachwalter nicht eine Prüfungspflicht für das Verteilungsverzeichnis zuweisen. Die Vorschrift gilt für Abschlagsverteilungen und für die Schlussverteilung. Die Gläubigerversammlung kann jedoch die Mitwirkungsrechte des Sachwalters bei der Erstellung der Verteilungsverzeichnisse erweitern und deren wirksame Aufstellung an die Zustimmung des Verwalters gemäß § 277 binden.[7]

 

Rn 8

Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse nach Abs. 2 Satz 2 nicht nur zu prüfen, sondern auch jeweils schriftlich zu erklären, ob und welche Einwendungen nach dem Ergebnis seiner Prüfung zu erheben sind. Nach der Prüfung ist das Verzeichnis gemäß § 188 Satz 2 vom Schuldner zusammen mit der Stellungnahme des Sachwalters auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niederzulegen. Die Verpflichtung des Sachwalters, zum Verteilungsverzeichnis Stellung zu nehmen, gibt ihm jedoch keine Befugnis, diese Einwendungen auch i.S.d. § 194 gegen das Verzeichnis zu erheben. Dies bleibt ausschließlich den Gläubigern vorbehalten,[8] die sich aus der Stellungnahme des Sachwalters informieren können.

 

Rn 9

Das Gericht macht nach § 188 Satz 3 den für die Verteilung verfügbaren Betrag und die Summe der Forderungen öffentlich bekannt. Nach § 193 erforderliche Änderungen hat der Schuldner vorzunehmen und dem Sachwalter zur Kenntnis zu geben. Vor der Schlussverteilung ist nach § 196 Abs. 2 die Zustimmung des Insolvenzgerichts einzuholen. Hat der Sachwalter die Kassenführung nach § 275 Abs. 2 an sich gezogen, muss er selbst die Überweisungen gemäß dem Verteilungsverzeichnis durchführen.

[7] MünchKomm-Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 283 InsO Rn. 24.
[8] Ahnrems/Gehrlein/Ringstmeier-Ringstmeier, 1. Aufl. 2012, § 283 InsO Rn. 13.

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