Rn 2

Nach § 270 Abs. 1 Satz 2 gelten auch im Insolvenzverfahren mit Anordnung der Eigenverwaltung die §§ 217 ff., so dass die Erstellung und Durchführung eines Insolvenzplanes möglich ist. Dadurch kann möglicherweise auch eine bessere Erfüllung der in § 1 genannten Verfahrensziele erreicht werden. In der Regel wird es sich bei den Fällen der Eigenverwaltung zwar ohnehin um Unternehmen handeln, deren Unternehmensträger sanierungsfähig ist oder bei denen eine übertragende Sanierung möglich scheint. Gleichwohl ist nach §§ 270 Abs. 1 Satz 2, 217 auch ein Liquidationsplan im Rahmen einer Eigenverwaltung möglich. Dies bietet sich insbesondere für die Fälle an, in denen das Ergebnis der Liquidation stark von der Beteiligung des Schuldners persönlich abhängt. Mit dem ESUG[1] sollte der Zugang zur Eigenverwaltung erleichtert werden, was auch für die Fälle gilt, in denen neben der Eigenverwaltung ein Insolvenzplan angestrebt wird.

 

Rn 3

§ 284 enthält bei ansonsten gleichbleibender Geltung der §§ 217 ff. besondere Regeln für die Erteilung des Planauftrags in Abs. 1 und für die Überwachung der Planerfüllung.

[1] Gesetz vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582).

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