Rn 25
Die Restschuldbefreiung wurde nach der Allgemeinen Begründung als "soziales und freiheitliches Anliegen" zur endgültigen Schuldenbereinigung des redlichen Schuldners angesehen.
Rn 26
§ 1 sieht deshalb neben der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens oder durch anderweitige Regelung in einem Insolvenzplan als weiteres Ziel des Insolvenzverfahrens vor, dem redlichen Schuldner die Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verbleibenden Verbindlichkeiten endgültig zu befreien.
Rn 27
Dementsprechend steht das Recht der freien Nachforderung gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 unter dem Vorbehalt, dass dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird (§ 201 Abs. 3).
Rn 28
Das Restschuldbefreiungsverfahren ist ein justizförmig ausgestaltetes, also förmliches Verfahren, das im Anschluss an das abgeschlossene (aufgehobene) Insolvenzverfahren unter der Leitung des Insolvenzgerichts stattfindet.
Rn 29
Es ist ein eigenständiges Verfahren, das sich dem Regel- oder dem Verbraucherinsolvenzverfahren anschließt und auch bei Feststellung der Masseunzulänglichkeit möglich ist.
Rn 30
Die Restschuldbefreiung soll auch entscheidende Anreize für den Schuldner setzen, ein Höchstmaß an Gläubigerbefriedigung zu bewirken. Für die Gläubiger wird entsprechend dem Hauptziel der Haftungsverwirklichung durch die Erschließung des künftigen Einkommens des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode die gemeinschaftliche Befriedigung erst ermöglicht.
Rn 31
Die Restschuldbefreiung betrifft nur Insolvenzforderungen und damit vermögensrechtliche Ansprüche von Gläubigern, die aus Geldforderungen oder solchen, die sich in einen Geldanspruch umwandeln lassen, bestehen.
Rn 32
Die einem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung hat Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern (§ 38) und gegenüber denen, die ihre Forderungen nicht oder verspätet angemeldet haben (§ 301 Abs. 1). Ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen und zinslosen Darlehen zur Begleichung von Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 302). Keine Wirkung besteht gegenüber Masseverbindlichkeiten, da es sich um keine Insolvenzforderungen handelt. Unberührt bleiben dingliche Sicherungen von Gläubigern und deren Ansprüche gegenüber Mitschuldnern und Bürgen (§ 301 Abs. 2).