Rn 50
Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung soll nur den Schuldner (höchst-)persönlich schuldenfrei machen. Im Falle des Todes des Schuldners vor der Verfahrenseröffnung wird beim Eigenantrag des verstorbenen Schuldners das Verfahren gemäß § 4 InsO i. V. m. § 239 ZPO unterbrochen, bis es nach Anhörung und Aufnahme durch den Erben als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt werden kann. Zunächst ist der Erbe festzustellen. Dieser hat nun die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Deshalb kann, wenn nötig, durch das Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt werden. Da aber wegen des höchstpersönlichen Charakters der Restschuldbefreiung die Erben nicht entschuldet werden sollen und sich das Nachlassinsolvenzverfahren nur auf den Nachlass beschränkt, wird ein gestellter Restschuldbefreiungsantrag des Verstorbenen gegenstandslos. Durch den Tod des Schuldners findet zugunsten des Nachlasses keine Restschuldbefreiung statt und unterliegt nicht der Vererblichkeit nach § 1922 BGB. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird analog § 299 vorzeitig beendet. Das Insolvenzgericht erlässt zur Klarstellung einen nicht anfechtbaren Beschluss.
Rn 50a
Nach einem (Fremd-)-Eröffnungsantrag, aber vor Entscheidung über die Verfahrenseröffnung, wird das Verfahren nach Tod des Schuldners nicht beendet oder unterbrochen, sondern ohne Unterbrechung automatisch, evtl. mit einem rein deklaratorischen Beschluss oder Aktenvermerk nach den Vorschriften über die Nachlassinsolvenz fortgesetzt. Der Antrag bleibt maßgeblich für die Entscheidung (nun) auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Im Übrigen steht gem. § 4 InsO der § 779 ZPO einer Unterbrechung entgegen. Der Gläubiger hat in jedem Fall das Recht, einen Überleitungs-/Fortsetzungsantrag zu stellen, so wie er den Antrag überhaupt zurücknehmen kann. Gemeinschuldner wird nach Fortsetzung als Nachlassinsolvenzverfahren der Erbe bzw. die Erben.
Rn 51
Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vor dessen Tod bereits eröffnet worden, wird das Insolvenzverfahren – auch das vereinfachte Verfahren – in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Bei Beendigung des Verfahrens kommt es nicht mehr zur Ankündigung der Restschuldbefreiung und zu einer Wohlverhaltensperiode. Auch in diesem Fall wird ein zuvor gestellter Restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos. Eine rechtskräftige Treuhänderbestellung mit entsprechender Treuhändervergütung bleibt bestehen. Eine Verfahrenskostenstundung wird allerdings gegenstandslos, so dass ein Gläubiger oder Erbe einen ausreichenden Vorschuss leisten müsste, um eine Einstellung des Verfahrens (§ 207) zu vermeiden.
Rn 52
Ein Verfahren, das sich bereits in der Wohlverhaltensperiode befindet, ist einzustellen (§ 299 analog). Erben haften nicht für die Kosten, da sie nicht schlechter gestellt werden könnten, als der Verstorbene, der bei einer Stundung ebenfalls nicht haftet. Vom AG Duisburg wird die Auffassung vertreten, dass, wenn der Schuldner erst nach Ablauf der Wohlverhaltensphase stirbt, kein Verfahrenshindernis für die noch nicht beschlossene Erteilung der Restschuldbefreiung besteht, solange kein gesetzlicher Versagungsgrund besteht und geltend gemacht wird. Ein mögliches, vielleicht nur geringes Erbe ist dadurch zu Recht unbelastet, denn der Verstorbene hat alles getan, um sein Vermögen zu entlasten.