Rn 7
Der Entschluss Restschuldbefreiung zu beantragen ist freiwillig (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs.). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beantragung.
Rn 8
Eine Verpflichtung besteht dagegen für gesetzliche Vertreter und Unterhaltsverpflichtete. Alle Personen, denen eine Fürsorgepflicht auch im Hinblick auf die Vermögenssorge/Vertretung bei Behörden und Gerichten für eine andere natürliche und verschuldete Person obliegt, sind verpflichtet, sich zunächst einen Überblick über die Aktiva und Passiva der Person zu verschaffen und sich dann intensiv mit der Regulierung der Schulden und mit der Erlangung der Schuldenfreiheit dieser Person zu befassen. Diese Obliegenheit betrifft die gesetzlichen Vertreter Geschäftsunfähiger und Minderjähriger, besonders aber die gerichtlich bestellten Betreuer. Beim Betreuer gilt dies besonders bei der Betreuung Geschäftsunfähiger. Hat ein geschäftsfähiger und damit zunächst prozessfähiger Betreuter einen Insolvenzeigenantrag gestellt oder wird gegen diesen ein Antrag gestellt, muss der Betreuer, dessen Wirkungskreis zumindest die Vermögenssorge umfasst, sofort überprüfen, ob er in das Verfahren eintritt und neben dem Eigenantrag einen u. U. fehlenden Antrag auf Restschuldbefreiung für seinen Betreuten stellt. Im Falle des Eintritts wird der Betreute prozessunfähig (§ 4 InsO, § 53 ZPO). Eltern haben gemäß § 1626 BGB die Pflicht der Vermögenssorge für ihre Kinder. Diese Pflicht obliegt auch dem Vormund bzw. einem Pfleger (§§ 1773, 1793, 1794, 1909 BGB). Gemäß § 1901 Abs. 1, 2 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht.
Rn 9
Die Entscheidung, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden soll, obliegt dem für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" bestellten Betreuer. Die Rückführung der Schulden eines vermögenslosen Betreuten kann die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" begründen. Einer besonderen Erweiterung des Aufgabenkreises "Vermögenssorge" bedarf es nicht. Ein Betreuer, der z. B. über eine sozial- oder betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügt oder Anwalt oder Steuerberater ist, ist als geeignete Person i.S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert.
Rn 10
Für den (Kindes)-Unterhaltsschuldner besteht wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht grundsätzlich eine Obliegenheit ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu betreiben. Dies gilt dann, wenn durch das Verfahren der laufende Unterhalt der Unterhaltsberechtigten dadurch sichergestellt wird, dass ihnen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Unterhaltsgläubiger können wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung für andere Gläubiger hinsichtlich ihrer laufenden Unterhaltsansprüche auf den Differenzbetrag zwischen den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO und dem Schuldner zu belassenden Unterhalt (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO) Zugriff nehmen. Unterhaltsrückstände vor der Verfahrenseröffnung können dann allerdings als Insolvenzforderungen nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung beigetrieben werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen. Nach OLG Hamm entfällt die Obliegenheit, wenn es dem Unterhaltsschuldner gelungen sei, sämtliche relevanten Verbindlichkeiten mit einem neuen langfristig angelegten Kredit mit vertretbaren Raten abzulösen. Im Rahmen des (Ehegatten-) Trennungsunterhalts besteht dagegen grundsätzlich keine Verpflichtung, da dies anders als bei der Entscheidung zum Kindesunterhalt zu einem Vorrang der laufenden Unterhaltspflichten führen würde.