Rn 25
Für einen Restschuldbefreiungsantrag kann auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner trotz Hinweis mit ordnungsgemäßer Belehrung (§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2) den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig stellt, das Verfahren eröffnet wird und bei erneuter Antragstellung kein weiterer Gläubiger hinzugekommen ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Fristsetzung erreichen, dass möglichst bald feststeht, ob der Schuldner überhaupt eine Restschuldbefreiung anstrebt. Auch könnte der Schuldner zunächst die Aufhebung des eröffneten Verfahrens abwarten, um dann den im ersten Eröffnungsverfahren versäumten Restschuldbefreiungsantrag nachzuholen. Es gilt eine Sperrfrist von drei Jahren analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 ab der Verfahrenseröffnung, die dem Schuldner die Möglichkeit eines Eigenantrags nahm. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren.
Rn 26
Hat ein Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung in einem ersten Insolvenzverfahren nach Beginn der Wohlverhaltensperiode zurückgenommen, um so eine für ihn nachteilige Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern, kann er einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung mit Eigenantrag und Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten in einem zweiten Insolvenzverfahren erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren stellen. Es ist dem Schuldner nicht überlassen, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 2-4 zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung. In einem solchen Fall führe die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines weiteren Antrags, wenn in der Zwischenzeit kein neuer Gläubiger hinzugekommen sei. Dasselbe gilt, wenn der Restschuldbefreiungsantrag in dem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Ein Schuldner kann aber einen zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen, obwohl sein erster Antrag in einem vorausgegangenen Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 abgelehnt worden ist. Ein Rechtsschutzinteresse wird hier bejaht.
Rn 27
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen weiteren Eröffnungsantrag mit Restschuldbefreiungsantrag fehlt dem Schuldner auch dann, wenn ihm in einem Insolvenzverfahren bereits die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt wurde und kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist und ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist (§§ 290 Abs. 1 Nr. 3 analog). Würde man diese Vorgehensweise zulassen, würde dies eine Umgehung der Versagung der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1-6 bedeuten. Hat ein Schuldner z. B. die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, soll die bezweckte Sanktionierung nicht durch Wohlverhalten in einem erneuten aufwändigen Insolvenzverfahren unterlaufen werden. Im Fall der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung und anschließender Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht gem. § 290 Abs. 1. Nr. 2 hat der BGH unter Bestätigung seiner Auffassung zur dreijährigen Sperrfrist im Falle einer Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 entschieden, dass eine unverhältnismäßig lange Sperre entstehe. Der in dem Tatbestand selbst geregelten Frist müsse die Sperrfrist von drei Jahren hinzugerechnet werden, wobei jene Frist mit der Rechtskraft des Versagungsbeschlusses im Erstverfahren beginnt, unter Umständen erst nach einem mehrjährigen Insolvenzverfahren.
Rn 28
Einem Schuldner ist grundsätzlich für jede Zahlungsunfähigkeit nur einmal die Möglichkeit gegeben, Restschuldbefreiung zu beantragen. Hat er aus Anlass eines zulässigen und später rechtskräftig als begründet beurteilten Eröffnungsantrags trotz ordnungsgemäßer gerichtlicher Belehrung keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt oder hat er trotz Antragstellung das Ziel der Restschuldbefreiung verfehlt, so kann er in einem späteren Verfahren Restschuldbefreiung nur beantragen, wenn die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit weggefallen und der Schuldner in der Folgezeit erneut zahlungsunfähig geworden ist oder es zu werden droht.