Rn 36

Nach dem Wortlaut des § 287 Abs. 2 Satz 1 gilt für die Abtretungserklärung dieselbe Form und Frist wie für den Restschuldbefreiungsantrag selbst (vgl. Rn. 11 ff., 17 ff.). Die Abtretungserklärung kann wie der Antrag auf Restschuldbefreiung selbst auch von einem Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden, denn § 287 Abs. 2 verlangt keine höchstpersönliche Erklärung. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Forderungsübertragung an einen nicht hoheitlichen Treuhänder bzw. um eine Prozesshandlung.[67] Wird der Restschuldbefreiungsantrag ohne Abtretungserklärung eingereicht, fordert das Insolvenzgericht den Schuldner zur Nachreichung innerhalb der Fristen des § 287 Abs. 1 Satz 2 (Regelverfahren: zwei Wochen) bzw. § 305 Abs. 3 (Verbraucherinsolvenzverfahren: ein Monat) auf. Die volle Monatsfrist des § 305 Abs. 3 ist vom Gericht selbst dann zu setzen, wenn sich nach einer Verfahrenseröffnung im Verbraucherinsolvenzverfahren herausstellt, dass die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt.[68] Form- und Fristverstöße führen zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags.

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