Rn 3

Nach § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist ein Restschuldbefreiungsverfahren dann unzulässig, wenn dem Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre eine Restschuldbefreiung erteilt oder innerhalb der letzten fünf Jahre nach § 297 versagt worden ist. Diese zehnjährige Sperrfrist soll verhindern, dass ein Schuldner, der bereits in einem früheren Verfahren diese Rechtswohltat erlangt hat, die Restschuldbefreiung zur wiederholten Verminderung seiner Schuldenlast einsetzt. Wird dem Schuldner dagegen die Restschuldbefreiung nach § 297 versagt, soll ein erneuter Antrag künftig nur noch für fünf Jahre ausgeschlossen sein. Die verkürzte Frist soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner bislang noch keine Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang erhalten hat. Die Sperrfrist entspricht der Frist des § 290 Abs. 1 Nr. 1.[6]

 

Rn 4

Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 enthält eine Sperre von drei Jahren bei einem missbräuchlich wiederholten Restschuldbefreiungsverfahren. § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist an den Wortlaut von Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 n. F., zuvor § 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F., angeglichen Dadurch wird eine erhebliche Belastung der Gerichte durch Schuldner, die ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzen und auch sonst unzutreffende Angaben machen oder sonstige Obliegenheiten nicht beachten, vermieden.[7]

Wegen der Möglichkeit der nachträglichen Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 297a wurde auch diese Vorschrift einbezogen (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2). Dies gilt aber nur für die Fälle wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. Diese Pflichtverletzungen waren bisher mit keiner Sperrfrist bewehrt. In Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH[8] soll nun auch dem unredlichen Schuldner bei einer vorhergehenden Versagung wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten und unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den vorzulegenden Verzeichnissen etc. nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 n. F. ein neuer Antrag für eine bestimmte Zeit verwehrt werden.[9]

 

Rn 5

Die unterschiedlichen Sperrfristen sollen dem Unwertgehalt der ihnen zugrunde liegenden Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen entsprechen. Die neu in § 287b übernommene Erwerbsobliegenheitsverletzung und Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 n. F. ebenso wie im Rahmen des § 296 führt nicht zu einer längeren Sperrfrist als eine Pflichtverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 oder bei Vorliegen eines Versagungsgrunds nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 oder 4. Die bisher vorgesehene zehnjährige Sperrfrist bei Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung der in § 295 genannten Obliegenheiten wird nicht mehr beibehalten.[10]

 

Rn 6

Von Sperrfristen für andere Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners wurde abgesehen.

Dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner soll z. B. allein aus der Tatsache, dass der Schuldner es unterlassen hat, einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, eine Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden, Dies soll auch in den Fällen gelten, in denen eine Verfahrenskostenstundung im Vorverfahren versagt wird, weil nach Feststellung des Gerichts ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 zweifelsfrei gegeben ist.[11]

[6] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 20.
[7] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 20.
[9] BT-Drs. 17/11268: Begr. zu Art. 1 Nr. 20.
[10] BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 1 Nr. 20.
[11] BT-Drs. 17/13535: Begr. zu Art. 1 Nr. 20; vgl. auch LG Kiel ZInsO 2011, 494 (keine Sperrfrist bei Nichtzahlung der Mindestvergütung, § 298); BGH NZI 2010, 407 [BGH 14.01.2010 - IX ZB 257/09] u. 702 (keine Sperrfrist nach drei Jahren bei § 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 a. F.); BGH NZI 2010, 195 [BGH 21.01.2010 - IX ZB 174/09]).

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