Rn 4

Der im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Berichtstermin (§ 156) dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, wobei die Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters zu treffen ist.

 

Rn 5

Mit der Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens ist insbesondere der Beschluss gemäß § 157 gemeint, wonach die Gläubigerversammlung darüber befindet, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll, und ggf. den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragt.

 

Rn 6

Neben den in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich geregelten Beschlussgegenständen kommen für den Berichtstermin Beschlussfassungen gemäß § 57 (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), § 68 Abs. 1 (Wahl anderer Mitglieder des Gläubigerausschusses), § 100 Abs. 1 (Unterhalt zugunsten des Schuldners), § 149 Abs. 2 (Hinterlegung und Anlage von Wertgegenständen), § 157 (Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens), § 160 (Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen), § 162 Abs. 1 (Zustimmung zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), § 163 Abs. 1 (Zustimmung zur Betriebsveräußerung unter Wert), § 271 (Nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung) sowie § 277 Abs. 1 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit) in Betracht.

 

Rn 7

Da der Berichtstermin regelmäßig die erste Gläubigerversammlung im Rahmen des Insolvenzverfahrens sein wird, ist im Berichtstermin auch über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters gemäß § 57 zu befinden.

 

Rn 8

Sofern vor der ersten Gläubigerversammlung ein Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht eingesetzt worden ist, steht im Berichtstermin auch die Entscheidung über die Beibehaltung des Gläubigerausschusses und die Wahl anderer oder weiterer Mitglieder an (§ 68).

 

Rn 9

Im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung gem. § 74 Abs. 2 sind im Eröffnungsbeschluss Zeit, Ort und Tagesordnung der Gläubigerversammlung zu benennen.

 

Rn 10

Sofern vor dem Berichtstermin noch keine Gläubigerversammlung stattgefunden hat, insoweit also die erste Gläubigerversammlung gegeben ist, sind zusätzlich zu den Beschlussfassungen gemäß §§ 157 ff. auch die Beschlussfassungen gemäß § 57 und § 68 als Tagesordnungspunkte im Eröffnungsbeschluss anzugeben. Es genügt insoweit, dass die Gegenstände der Beschlussfassung unter Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen der InsO angekündigt werden.

 

Rn 11

Die Tagesordnung einer Gläubigerversammlung muss die potentiellen Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.[6] Die bloße Angabe von Gesetzesvorschriften reicht hierzu nicht aus.[7] Wird in der Gläubigerversammlung über einen Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst, der nicht angekündigt war, ist die Beschlussfassung insoweit nichtig. Im Rahmen der Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem ein Hinweis auf die Fiktionswirkung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung bei Beschlussunfähigkeit gem. § 160 Anbs. 1 S. 3 aufzunehmen.

 

Rn 12

Der Berichtstermin soll so früh als möglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattfinden. Aufgrund der Tragweite der Entscheidungen, die im Berichtstermin von der Gläubigerversammlung zu treffen sind, bedarf es einer intensiven Vorbereitung des Termins, insbesondere auch einer vollständigen und umfassenden Berichterstattung des Insolvenzverwalters.

 

Rn 13

Eine Überschreitung der Dreimonatsfrist für die Abhaltung des Berichtstermins kommt nicht in Betracht, da absonderungsberechtigte Gläubiger gemäß §§ 166, 169 an einer Verwertung der Gegenstände gehindert sind, an denen ein Absonderungsrecht besteht, andererseits jedoch erst vom Berichtstermin an einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 169 Satz 1 haben, sofern nicht die Voraussetzungen des § 169 Satz 2 gegeben sind. Bei Überschreitung sollte daher nach erfolgter Anberaumung eine Vorverlegung erfolgen.

 

Rn 14

Im Regelinsolvenzverfahren kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden. An die Stelle des Termins zur Gläubigerversammlung tritt dann ein Stichtag, bis zu dem die Beteiligten die Erklärungen abgeben können.

 

Rn 14a

Das Insolvenzgericht soll aber in geeigneten Fällen auf den Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) verzichten. Der Berichtstermin ist vor allem in Verbraucherinsolvenzverfahren in der Regel überflüssig, weil es hier nicht um die Wahl der Gläubiger zwischen Fortführung und Stilllegung eines Unternehmens gehen kann (§ 157 InsO). Eine Sanierung im Insolvenzverfahren kommt nach dem Scheitern des vorgerichtlichen Einigungsversuchs wohl nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, für die das Insolvenzplanverfahren eröffnet wird. Sollte einer dieser Ausnahmefälle vorliegen, so steht es dem Gericht frei, trotz der Vorgabe in Abs. 2 einen Berichtstermin anzuordnen. Auch bei Insolvenzen von Kleinstunternehmen, in denen die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, soll, sofern kein Insolvenzplan angestrebt wird, auf den Berichtsterm...

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