Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 290 geändert und neu gefasst.[3] § 290 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

 

Rn 2

In § 290 wurden vielseitige Änderungen vorgenommen. § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 7 wurden ergänzt; in Nr. 4 und 6 wurden Änderungen vorgenommen, während Nr. 3 aufgehoben wurde. Abs. 2 wurde erheblich ergänzt und Abs. 3 neu eingefügt.

 

Rn 3

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur redliche Schuldner sich von ihren nach Verfahrensende noch vorhandenen restlichen Verbindlichkeiten befreien dürfen, die sich gegenüber ihren Gläubigern nichts haben zuschulden kommen lassen (§ 1 Satz 2). Durch § 290 soll für Schuldner wie Gläubiger von vorneherein feststehen, unter welchen Bedingungen Restschuldbefreiung als Privileg erteilt werden kann und welche Fallgruppen zu einer Versagung führen können.[6]

[3] Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu (zu Nr. 2, Art. 103-E EGInsO).
[6] BT-Drs. 12/2443, S. 190.

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