Rn 22
§ 290 wurde zum 1.7.2014 erheblichen Veränderungen unterzogen, die auch die Versagungsgründe erfassen. Die §§ 290, 295, 297 f. und 303 sollen ein abgestuftes System von Versagungs- und Widerrufsgründen auf dem Weg zur Restschuldbefreiung bilden. Dadurch soll die Erwartung der Gläubiger hinsichtlich der Befriedigung ihrer Forderungen mit dem Vertrauen des Schuldners in einen erfolgreichen Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens in Ausgleich gebracht werden. Mit jedem Verfahrensschritt, wie etwa dem erfolgreichen Durchlaufen des Insolvenzverfahrens, sollen die Anforderungen, die an eine Versagung oder einen Widerruf der Restschuldbefreiung zu stellen sind, steigen.
Rn 23
Die in § 290 Abs. 1 aufgeführten Tatbestände sind enumerativ und abschließend. Sie führen zwingend zur Versagung der Restschuldbefreiung, wenn sie beim Schuldner vorliegen und auf Antrag festgestellt werden, Sofern sich nicht aus den Versagungstatbeständen selbst als Voraussetzung eine zu berücksichtigende Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung ergibt (siehe § 290 Abs. 1 Nr. 4), ist diese keine allgemeine Voraussetzung für eine Versagung (siehe z. B. § 290 Abs. 1 Nr. 1). Lediglich ganz unwesentliche Verstöße oder rechtsmissbräuchliches Verhalten des Insolvenzgläubigers können zu einer Zurückweisung des Versagungsantrags führen. Es besteht aber kein Raum für eine Billigkeitsprüfung, wenn die Angaben nicht ganz unwesentlich falsch sind.
Rn 24
Wegen des enumerativen und abschließenden Charakters der Versagungsgründe in § 290 scheiden auch Obliegenheitspflichtverletzungen gemäß § 295 bei der Beurteilung aus, also z. B. Zahlungen an einen Gläubiger vor der Abtretungsperiode, die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht für Kinder des Schuldners oder die Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.
Rn 25
Nach Verfahrenseröffnung entstandene Neuschulden, wie Unterhaltsrückstände, berechtigen nicht zur Stellung eines Versagungsantrags, denn es liegt kein Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 1-6 vor.
3.1 Straftatbestände (Nr. 1)
Rn 26
In § 290 Abs. 1 Nr. 1 n. F. wurde eine Fünfjahresfrist eingeführt, nach deren Ablauf die Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund einer Verurteilung wegen der aufgeführten Straftaten nicht mehr gerechtfertigt ist und auch eine Erheblichkeitsgrenze geschaffen, nach der nur die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zur Versagung der Restschuldbefreiung führt.
Die neue fünfjährige Frist orientiert sich an den Höchstfristen des § 34 BZRG. Diese Vorschrift regelt die Fristen, die für die Aufnahme von Straftaten in ein Führungszeugnis gelten. Ist eine Straftat wegen Ablaufs der in § 34 BZRG vorgesehenen Frist nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen und gilt die Person insoweit als unbestraft, so soll die Straftat auch nicht mehr einer Erteilung der Restschuldbefreiung entgegenstehen.
Die vorgeschlagene Schwelle soll bewirken, dass künftig nicht mehr jede Verurteilung wegen einer vergleichsweise unbedeutenden Straftat zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Vielmehr muss eine Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten vorliegen. Die Schwelle entspricht den Vorgaben des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG.
Rn 27
Auch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) ist für eine Versagung ausreichend Ob der Betreffende tatsächlich zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt worden ist, ist unbeachtlich. Da § 59 StGB eine vorbehaltliche Verurteilung bis zu einhundertachtzig Tagessätze umfasst, wird die Rechtsprechung bei Verurteilungen über neunzig Tagessätzen, aber unter Vorbehalt, überprüfen müssen, ob die Verurteilung mit Vorbehalt einer Verurteilung ohne Vorbehalt gleichzusetzen ist, denn es handelt sich um eine abgeschwächte Form der Verurteilung.
Rn 28
Eine Restschuldbefreiung kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn der Schuldner bis zum Schlusstermin wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die insolvenzspezifischen Charakter hat, also vorwiegend wegen Bankrottdelikten. Es handelt sich dabei
Rn 29
Sämtliche Straftatbestände sind dadurch gekennzeichnet, dass die Befriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird. H...