Rn 106
Für die Glaubhaftmachung gelten gemäß § 4 die für den Zivilprozess geltenden Regeln des § 294 Abs. 1 ZPO, d. h. neben den allgemeinen Beweismitteln (Beweis durch Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständige, Urkunden – auch einfache Abschriften, Parteivernehmung) steht auch das Mittel der Versicherung an Eides Statt zur Verfügung. Ausreichend sind auch die anwaltschaftliche Versicherung unter Bezugnahme auf die Standespflichten, die Bezugnahme auf andere Schriftstücke, so z. B. auf Teile der Insolvenzakten, darin enthaltene Berichte, auch auf den (Schluss-)bericht des Insolvenzverwalters/Treuhänders, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben. Dasselbe gilt auch für eine vorgelegte schriftliche Erklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders, für Urkunden, Protokolle (z. B. eines Gerichtsvollziehers) und amtliche Auskünfte. Auch die Vorlage einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift in einem Steuerstrafverfahren kann zur Glaubhaftmachung von unvollständigen oder falschen Angaben zur Leistungsvermeidung i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 a. E. ausreichen. Das LG Mainz hat auch entschieden, dass ein Fahndungsbericht der Steuerfahndung den Ansprüchen der Glaubhaftmachung genügen kann. Als Mittel der Glaubhaftmachung können aufgrund einer richterlichen Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, also auch Strafbefehle dienen. Schließlich reicht es aus, wenn der anwesende Schuldner den vorgetragenen Sachverhalt einräumt ("Geständnis") oder der schlüssig vorgetragene maßgebliche Sachverhalt vom Schuldner nicht bestritten wird. Allein eine einleuchtende Darlegung oder die Vermutung eines Versagungstatbestandes durch den Antragsteller ist ohne substantiierten und glaubhaft gemachten Sachvortrag, der auch die persönliche Situation des Schuldners mit einschließt, nicht ausreichend und zulässig. Fremdsprachige Urkunden müssen mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, es sei denn der zuständige Richter kann ohne Hilfe den Inhalt zweifelsfrei verstehen.
Rn 107
Eine eigens angesetzte Beweisaufnahme findet grundsätzlich nicht statt, denn eine Beweisaufnahme, die nicht sofort stattfinden kann, ist unstatthaft (§ 4 InsO, § 294 Abs. 2 ZPO). Dies gebietet auch der im Insolvenzverfahren geltende "Beschleunigungsgrundsatz". Dem antragstellenden Insolvenzgläubiger obliegt die Last der Glaubhaftmachung und damit der Vorlage präsenter Beweismittel im Schlusstermin bzw. bis zu dem im schriftlichen Verfahren festgesetzten Termin. Beweisangebote werden nicht beachtet. Dies gilt auch für den angebotenen Zeugenbeweis, es sei denn der Zeuge wird zum Termin mitgebracht und kann sofort vernommen werden oder eine schriftliche Aussage wird vorgelegt. Eine Nachholung bzw. ein Nachschieben von Gründen ist nicht möglich.
Rn 108
Antragstellende Gläubiger und der Schuldner sind an dem Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung als Parteien eines Streitverfahrens beteiligt und in dem Beschluss im Rubrum entsprechend aufzuführen. Die Entscheidung muss also gemäß § 4 den Anforderungen an eine Entscheidung in einem Verfahren nach der ZPO entsprechen. Antragsteller und Antragsgegner mit ihren Bevollmächtigten sind als solche zu bezeichnen. Den eigentlichen Entscheidungsgründen ist der festgestellte Sachverhalt (Tatbestand) voranzustellen. Aus den Entscheidungsgründen muss sich ergeben, welche Versagungsgründe das Insolvenzgericht überprüft und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Die objektiv festzustellenden Verstöße und die subjektiven Voraussetzungen sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen und umfassend zu würdigen.
Rn 109
Für eine Entscheidung ist der Richter funktionell zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG n. F.).
Das Insolvenzgericht ist in der Würdigung der vorgebrachten Beweise frei (§ 286 ZPO). Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Das Insolvenzgericht soll aber bei seiner Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel die für den antragstellenden Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung berücksichtigen.
Rn 110
Gelingt dem antragstellenden Gläubiger die Glaubhaftmachung und steht damit die Zulässigkeit des Versagungsantrags fest, gilt für das weitere Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser ergibt sich für das gesamte Insolvenzverfahren aus § 5 Abs. 1. Verbleiben danach noch Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Versagungsgrundes geht dies zu Lasten des Antragstellers. Dasselbe gilt, wenn durch eine "Gegenglaubhaftmachung" des Schuldners beachtliche Zweifel entstehen ("non liquet").
Art und Umfang der Ermittlungen des Gerichts richten sich nach pflichtgemäßem Ermessen und nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten.
Rn 111
Bei seiner Ent...