2.1 Entscheidungszuständigkeit
Rn 4
Für die Entscheidung ist das bei Eröffnungsantragstellung örtlich und sachlich zuständige Insolvenzgericht zuständig, das auch über die Verfahrenseröffnung entschieden hat. Auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ankündigung hat ein Sitzwechsel des Schuldners – auch ins Ausland – keinen Einfluss.
Rn 5
Funktionell zuständig für die Beschlussfassung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist grundsätzlich der Rechtspfleger. Wurde jedoch im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung für den Schuldner beantragt, liegt die Zuständigkeit beim Insolvenzrichter gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG.
Rn 6
Wird durch Gerichtsbeschluss die Restschuldbefreiung angekündigt und ein Versagungsantrag zurückgewiesen, hat der antragstellende Gläubiger das Recht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen. Wird dem Versagungsantrag stattgegeben und die Ankündigung verweigert, hat der Schuldner ebenfalls das Recht zur sofortigen Beschwerde (§ 289 Abs. 2).
Rn 7
Sobald der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig ist, wird er durch das Insolvenzgericht gemeinsam mit dem Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht (§ 289 Abs. 2 Satz 3, § 9).
2.2 Entscheidungsinhalt
Rn 8
Die Entscheidung ergeht gemäß § 289 und befasst sich zunächst damit, ob die Zulässigkeit des Restschuldbefreiungsantrags vorliegt, ob eine Anhörung gemäß § 289 Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist und für den Fall eines Versagungsantrags mit dessen Zulässigkeit und Begründetheit. § 291 Abs. 1 ergänzt die Entscheidung bei positivem Ausgang für den Schuldner durch die Ankündigung.
Rn 9
In der Praxis wird der Schuldner regelmäßig im Tenor des Beschlusses meist wörtlich auf die Obliegenheiten des § 295, die weiteren Versagungsmöglichkeiten und die Pflichten aus § 297 (Begehung von Insolvenzstraftaten) sowie § 298 (Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders) hingewiesen und die bei Verstößen erfolgende Versagung der Restschuldbefreiung (§§ 296 ff.). Dem Gericht ist es nicht gestattet, die in Aussicht gestellte Restschuldbefreiung an weitere Bedingungen, wie z. B. an die Erfüllung von "Bewährungsauflagen nach der StPO" zu knüpfen.
Rn 10
Obwohl im Gesetz nicht besonders geregelt, nehmen die Insolvenzgerichte zur Verdeutlichung auch die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung in den Tenor auf, nach § 287 Abs. 2 in der geltenden Fassung sechs Jahre (ursprünglich sieben Jahre gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1, Art 103a EGInsO in der bis 01.12.2001 gültigen Fassung bzw. Verkürzung auf fünf Jahre gemäß des inzwischen aufgehobenen Art. 107 EGInsO).
Rn 11
Hat die Gläubigerversammlung sich für eine Überwachung der Obliegenheiten durch den Treuhänder entschieden, wird diese Aufgabe zusammen mit einer Festsetzung der Höhe des Stundensatzes ebenfalls in der Entscheidung festgestellt und bekannt gegeben (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InsVV).
Rn 12
Der Beschluss, mit dem die Restschuldbefreiung angekündigt wird, ist grundsätzlich gerichtskostenfrei. Lediglich bei der Entscheidung über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf gemäß §§ 296, 297, 300, 303 ist gemäß Anlage 1 GKG-KV Nr. 2350 eine Gebühr von 30 EUR festzusetzen. Da bei einer Entscheidung über einen Versagungsantrag gemäß § 290 Antragsteller und Antragsgegner sich als Parteien eines Streitverfahrens gegenüberstehen (vgl. BK-InsO/Ley § 290 Rn. 108) ergeht wegen der Auslagen und außergerichtlichen Kosten eine Kostenentscheidung, wobei einem antragstellenden Gläubiger bei Verwerfung oder Zurückweisung des Antrags gem. § 4 InsO, § 91 ZPO die Kosten auferlegt werden.