Rn 13
In dem Beschluss bestimmt das Gericht im Regelinsolvenzverfahren auch die Person des Treuhänders. Dieser kann identisch sein mit dem vormaligen Insolvenzverwalter, es kann sich jedoch auch um eine andere natürliche Person handeln, die für den jeweiligen Einzelfall geeignet ist (§ 288) Weitere Bedingungen muss der Treuhänder nicht erfüllen (vgl. Kommentierung zu § 288). Das Amt des Treuhänders im Regelinsolvenzverfahren ist von dem Amt des Treuhänders im vereinfachten Verfahren zu unterscheiden.
Rn 14
Ist dem Restschuldbefreiungsverfahren ein vereinfachtes Insolvenzverfahren in Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorangegangen und wurde ein Treuhänder bereits mit Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens bestimmt (§ 313 Abs. 1) und enthält die Bestellung zum Treuhänder im Eröffnungsbeschluss keine Einschränkung, so umfasst sie das Restschuldbefreiungsverfahren (§ 291 Abs. 2 bzw. 313 Abs. 1). Das Insolvenzgericht braucht in diesem Fall für die Wohlverhaltensperiode keinen neuen Treuhänder bestimmen, denn dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Kostengründen die Regel darstellen. Es verbleibt bei der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers für die weiteren Entscheidungen.
Rn 15
Das Gericht kann in dem Ankündigungsbeschluss eine andere Person als im vereinfachten Verfahren nur bestellen, wenn ein wichtiger Entlassungsgrund vorliegt, z. B. der Treuhänder dies beantragt oder Gründe für seine Entlassung vorliegen (§§ 313 Abs. 1 Satz 1, § 292 Abs. 3 Satz 2, 59 Abs. 1 Satz 1, 2). Auch die Neubestellung einer anderen Person bedeutet auch die Entlassung des bisherigen Treuhänders. Der Entlassene muss angehört werden und hat ein Beschwerderecht (§§ 313 Abs. 1 Satz 2, 59).
Rn 16
Mangels einer Verweisung in § 291 Abs. 2 auf § 57 besteht für die Gläubiger in der Wohlverhaltensperiode kein Recht, einen anderen Treuhänder als den vom Gericht bestimmten zu wählen ("Abwahl").
Rn 17
Die Rechtsstellung des Treuhänders und seine Pflichten werden in § 292 bestimmt. Zu einer Überwachung der Obliegenheiten, auf deren Erfüllung der Schuldner in dem Beschluss gemäß § 291 Abs. 1 hingewiesen wird, und einer Benachrichtigung der Gläubiger wird der Treuhänder nur durch ausdrückliche Entscheidung der Gläubigerversammlung gemäß § 292 Abs. 2 verpflichtet. Diese zusätzlichen Verpflichtungen sind aber davon abhängig, dass der Treuhänder dafür eine zusätzliche ausreichende Vergütung erhält und diese auch gedeckt ist (§ 292 Abs. 2 Satz 3).
Rn 18
Bereits mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung muss der Schuldner die Abtretung seiner laufenden Bezüge für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufhebung des Insolvenzverfahrens erklären (§ 287 Abs. 2). Die Abtretung ist zunächst aufschiebend bedingt mit dem Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (oder ggf. Einstellung gemäß § 211) sowie mit der Benennung der Person des Treuhänders. Mit der ggf. konkludent durch Beginn der Tätigkeit erklärten Annahme des Amtes als Treuhänder wird die aufschiebend bedingte Abtretungserklärung des Schuldners wirksam.