Rn 4

Trotz seiner Überschrift sagt § 292 wenig über die Rechtsstellung des Treuhänders aus. Sie ist derjenigen des Insolvenzverwalters nur angenähert.[7] Dies ergibt sich besonders aus Abs. 3, aber auch aus § 293 Abs. 2.[8] Im Gegensatz zu § 56 ist durch § 288 ausdrücklich ein Vorschlagsrecht für Schuldner und Gläubiger vorgesehen. Seine Bestellung erfolgt aber ausschließlich durch das Gericht, ohne dass eine nachträgliche Abwahlmöglichkeit durch die Gläubiger mangels Verweisung auf § 57 besteht.

Beim Treuhandverhältnis handelt es sich um eine uneigennütige doppelseitige Treuhand, bei der der Treuhänder im Interesse der Gläubiger und auch im Interesse des Schuldners tätig wird.[9]

 

Rn 5

Das Amt des Treuhänders ist zeitlich auf die Dauer der Wohlverhaltensperiode beschränkt. Es wird nach Aufhebung des vereinfachten Insolvenzverfahrens mit den Aufgaben aus § 292 ohne Weiteres bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode fortgesetzt. Will der Treuhänder sein Amt beenden, muss er gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 unter der Voraussetzung und Angabe eines wichtigen Grundes einen Antrag auf Entlassung stellen.[10]

 

Rn 6

Wie der Insolvenzverwalter ist der Treuhänder bei der Ausübung seines Amtes unabhängig, unterliegt aber der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das ihn auch bei Pflichtverstößen vorzeitig entlassen kann (§ 292 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. §§ 58, 59). Unabhängigkeit besteht bezüglich der verwalteten pfändbaren Einkünfte des Schuldners.

 

Rn 7

Der Treuhänder bearbeitet die ihm übertragenen Fälle höchstpersönlich und selbständig, kann aber Mitarbeiter beschäftigen. Rechenschaft legt der Treuhänder dem Gericht selbst.

 

Rn 8

Seine Haftung beruht mangels Verweisung auf § 60 auf § 292 und wegen der Beendigung des Insolvenzverfahrens/Vereinfachten Verfahrens (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 3) auf Grund der Treuhandstellung aus rein zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB), aber auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 246 StGB oder § 826 BGB.[11]

 

Rn 9

Der Treuhänder hat im Gegensatz zu § 80 keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällt diese an den Schuldner zurück. Der Treuhänder wird sowohl im Interesse der Gläubiger als auch des Schuldners tätig ("uneigennützige doppelseitige Treuhand") und unterstützt auch das Gericht.[12]

 

Rn 10

Der Treuhänder darf nicht in familien- oder zivilrechtliche Angelegenheiten des Schuldners eingreifen.[13] Dies gilt auch für die Kündigung eines Mietverhältnisses, das wegen der Höhe des Mietzinses die Abführung von Beträgen unmöglich macht. Diese Befugnis hat allenfalls der Treuhänder im vereinfachten Verfahren.[14]

 

Rn 11

Der Treuhänder ist nicht Berater und Betreuer des Schuldners. Die Bundesregierung hat den in diese Richtung gehenden Vorschlägen des Bundesrats widersprochen und die Auffassung vertreten ohne "gesetzliche Mahnung" oder "gesetzliche Vorgaben" sei am ehesten gewährleistet, dass sich "bedarfsorientierte und effektive Beratungs- und Betreuungsformen herausbilden". Auch könne es unter u. U. sogar Aufgabe des Gerichts sein, den Schuldner gemäß § 4 InsO, § 139 ZPO zu beraten.[15] Der Treuhänder soll grundsätzlich in gewissem Maße Neutralität wahren. Wie ein Insolvenzverwalter kann er aber mit dem Schuldner laufende Probleme besprechen und ihn nicht nur zur Erwerbstätigkeit anhalten, sondern auch im Interesse der Gläubiger bei allen die Einkommensverhältnisse betreffenden Problemen unterstützen. Eine gesetzliche Regelung besteht jedenfalls nicht.[16]

[7] Braun-Lang, § 292 Rn. 11.
[8] Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 292 Rn. 2; Braun-Lang, § 92 Rn. 11.
[9] MünchKomm-Ehricke, § 292 Rn. 4; Uhlenbruck-Vallender, § 292 Rn. 4; OLG Düsseldorf NZI 2012, 516.
[11] AG Köln ZInso 2013, 1275;Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 292 Rn. 16 f.; Braun-Lang, § 92 Rn. 16; MünchKomm-Stephan, § 292 Rn. 70 ff.; Nerlich/Römermann-Römermann, § 292 Rn. 53; siehe auch die ausführliche Untersuchung der möglichen Haftungstatbestände: Looff, ZVI 2009, 9.
[12] MünchKomm-Ehricke, § 290 Rn. 3; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 290 Rn. 3 jeweils m. w. N.
[13] Hergenröder, ZVI 2005, 521.
[14] Dahl, NZI 2000, 246.
[15] BT-Drs. 12/2443 zu Nr. 32, S. 256 und 267.
[16] Siehe hierzu auch MünchKomm-Ehrike, § 290 Rn. 40.

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