[1] Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff. in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung.

Gesetzestext

 

§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger[1]

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

 

§ 294 a. F. bis 30.6.2014:[2]  

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs. 2 zur Aufrechnung berechtigt wäre.

[1] Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff. in der ab 1.7.2014 geltenden Fassung.
[2] Die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO).

1. Allgemeines

 

Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 294 geändert und neu gefasst.[3] § 294 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

In § 294 wurden in Abs. 1 u. 3 Änderungen vorgenommen.

 

Rn 1a

Wie im Konkursrecht ist die Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum), also die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger, auch der wichtigste Grundsatz im Insolvenzrecht

 

Rn 2

Das sich aus 294 Abs. 1 ergebende Zwangsvollstreckungsverbot in der Wohlverhaltensperiode ist dem Ausschluss der Zwangsvollstreckung in insolvenzfreies Vermögen gemäß § 89 ähnlich. Im Übrigen haben § 294 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 denselben Wortlaut, so dass dieselben Grundsätze wie im eröffneten Verfahren gelten.[6] Die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger sollen sich im Restschuldbefreiungsverfahren untereinander nicht verschieben.[7] Dies gilt auch für Vereinbarungen der Gläubiger mit dem Schuldner (§ 294 Abs. 2). Hierdurch einzelnen Insolvenzgläubigern verschaffte Sondervorteile sind rechtswidrig und damit ungültig.[8] Dagegen besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger (§ 294 Abs. 3).

[3] Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[4] Art. 9 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013, BGBl. 2013 I S. 2379 ff.
[5] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 15.5.2013, BT-Drs. 17/ 13535: Begr. zu Art. 6 – neu – (zu Nr. 2, Art. 103 EGInsO-E).
[6] Schwörer, Der Gerichtsvollzieher und die Insolvenz, DGVZ 2008, 17; vgl. auch BK-InsO-Blersch/v. Olshausen, Stand: August 2007, § 89.
[7] Kübler/Prütting-Wenzel, Begr. RegE zu § 294, S. 553; BGH NZI 2005, 565 [BGH 21.07.2005 - IX ZR 115/04].
[8] MünchKomm-Ehricke, § 294 Rn. 2; Braun-Lang, § 294 Rn. 6; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 294 Rn. 5.

2. Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung (§ 294 Abs. 1)

 

Rn 3

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) endet grundsätzlich das Vollstreckungsverbot für die einzelnen Insolvenzgläubiger (§§ 89, 201). Die Insolvenzgläubiger könnten deshalb wieder individuell mit vielseitigsten Vollstreckungsversuchen beginnen und alle anschließenden Bemühungen des Schuldners aus seinen Einkünften die Gläubiger gleichermaßen zu befriedigen, zunichtemachen.

 

Rn 4

Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung soll deshalb nach rechtskräftigem Abschluss des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung im sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren weiterhin gelten. Die Formulierung "Laufzeit der Abtretungserklärung" in § 294 Abs. 1 a. F. wurde als Folgeänderung zur Legaldefinition des Begriffs der "Abtretungsfrist" in § 287 Abs. 2 n. F. in "Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist in § 294 Abs. 1 n. F. abgeändert".[9] § 201 Abs. 3 schränkt deshalb im Rahmen der besonderen Vorschriften der §§ 286 ff. die gemäß § 201 Abs. 1, 2 an sich wieder unbeschränkten Rechte für einen weiteren Zeitraum ein. So gilt auch das i...

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