Rn 2
Insbesondere um bislang nicht bekannt gewordene Verfahrensbeteiligte zu informieren und zum Zweck der Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes, zu dem der Umstand der erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens generell und für jedermann als bekannt gilt (§ 9 Abs. 3), ist die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vorgeschrieben.
Die Wirkungen der Verfahrenseröffnung, insbesondere der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts gem. § 80, das Vollstreckungsverbot des § 89 und der Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs gem. § 91 treten kraft Gesetzes bereits mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein. Solange der Eröffnungsbeschluss jedoch nicht bekannt gemacht worden ist, kann sich ein Schuldner des Schuldners gem. § 82 Satz 2 grundsätzlich darauf berufen, dass er bei einer Leistung an den Schuldner die Verfahrenseröffnung nicht kannte. Zudem verbleibt die Möglichkeit für einen Gläubiger des Schuldners, sich auf einen gutgläubigen Erwerb gem. §§ 892, 893 BGB oder §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und gem. §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berufen, solange die Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in die entsprechenden Register eingetragen ist, §§ 81, 91 Abs. 2.
Rn 3
Die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses ist Angelegenheit der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes, es bedarf keiner besonderen richterlichen Anordnung.
Der Richter bzw. nach erfolgter Verfahrenseröffnung der Rechtspfleger gem. § 18 RpflG kann jedoch wiederholte und weitere öffentliche Bekanntmachungen anordnen, § 9 Abs. 2 Satz 1. Werden der Eröffnungsbeschluss oder die mit diesem Beschluss verbundenen Anordnungen abgeändert, ergänzt oder berichtigt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen.
Rn 4
Die öffentliche Bekanntmachung hat sofort zu erfolgen, d.h. sobald der Eröffnungsbeschluss entweder förmlich verkündet oder mit der Unterschrift des Insolvenzrichters versehen zur Geschäftsstelle gelangt ist. Auf die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses kommt es nicht an.
Rn 5
Die öffentliche Bekanntmachung richtet sich nach § 9. Sie erfolgt durch Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Rn 6
Der Eröffnungsbeschluss muss seinem wesentlichen Inhalt nach veröffentlicht werden, wie er sich aus §§ 27 bis 29 ergibt.
Rn 7
Ein Beteiligter kann sich grundsätzlich auf den Inhalt der Veröffentlichung berufen, auch wenn dieser zum Teil unzutreffend gewesen ist. Derartige unrichtige Publizierungen können Vertrauensschutz begründen.