Rn 3
Wenn keine Verkürzung der Abtretungsfrist eingetreten ist, entscheidet das sachlich zuständige Amtsgericht/Insolvenzgericht über die endgültige Erteilung der Restschuldbefreiung zum Ende der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung(§ 300 Abs. 1 n. F.). In Altverfahren (§ 291 a. F.) war die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Es entscheidet auch über die Versagung, wenn ein Antrag gestellt wird (§ 300 Abs. 2 n. F.). Örtlich zuständig bleibt das Insolvenzgericht, das das Verfahren eröffnet hatte, auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Inland oder ins Ausland verlegt hat.
Rn 4
Funktionell zuständig für die abschließende Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist grundsätzlich der Rechtspfleger (§ 3 Abs. 2 Nr. 2e RPflG). Wird die Versagung der Restschuldbefreiung von einem Insolvenzgläubiger gemäß § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder § 297 beantragt, bleibt die Entscheidung über die Versagung (§ 300 Abs. 1) und bei Zurückweisung oder Verwerfung des Antrags auch die Entscheidung über die Erteilung dem Insolvenzrichter vorbehalten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Stellt der Treuhänder einen Versagungsantrag, besteht kein Richtervorbehalt und es verbleibt bei der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers.
Rn 5
Schwierigkeiten traten auf, wenn ein Insolvenzverfahren nach dem 1.12.2001 eröffnet worden, aber das Verfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung von sechs Jahren immer noch nicht aufgehoben war. Trotz der klaren Aussage des § 300 Abs. 1, der zwingend vorschreibt, dass nach Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung durch das Insolvenzgericht nach Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu treffen ist, wurden eine Vielzahl von Verfahren hinausgezögert. Die Weigerung des Insolvenzgerichts, einen Termin anzuberaumen, um über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners zu entscheiden, stellt keine Entscheidung dar und ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, da die InsO dies nicht vorsieht (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Der BGH hat Klarheit geschaffen, dass über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt z. B. wegen einer noch ausstehenden Immobilienverwertung oder laufender Zivilverfahren noch nicht abgeschlossen ist, muss wie bei einem Schlusstermin verfahren werden und den Beteiligten Gelegenheit zu Versagungsanträgen gemäß § 290 und Stellungnahme gegeben werden. Die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen damit. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder darf bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung den pfändbaren Neuerwerb einziehen und vorerst für die Masse zu sichern. Nach Erteilung hat er aber den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren(§ 300a n. F.).
Rn 6
Über die Erteilung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet waren, ist in jedem Fall zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung zu entscheiden. unabhängig davon, ob das vor dem 1.12.2001 eröffnete Insolvenzverfahren noch läuft oder der Schuldner sich zwischenzeitlich in der Wohlverhaltensperiode befindet. Entsprechend der st. Rspr. des BGH ist Art. 103a EGInsO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass diesen Schuldnern zwölf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 300 in entsprechender Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung die Restschuldbefreiung zu erteilen ist.