Rn 7
§ 300 Abs. 1 Satz 1 n. F. entspricht dem § 300 Abs. 1 a. F. Laut Begründung zur Änderung von § 300 war klarzustellen dass das Insolvenzgericht nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist auch dann über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden hat, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Vor der abschließenden Entscheidung über die Restschuldbefreiung müssen alle Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu Äußerungen haben. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Antrag des Schuldners ist nicht vorgeschrieben. Jedoch sind zwingend die Insolvenzgläubiger, der Treuhänder und der Schuldner zu hören. Das ist auch im schriftlichen Verfahren, das zur Regel geworden ist, möglich. Den Verfahrensbeteiligten wird ein Termin zur Äußerung gesetzt. Anders als bei der Geltendmachung von Versagungsgründen nach § 290 Abs. 1, die nur im Schlusstermin oder einem entsprechenden Termin im schriftlichen Verfahren eingereicht werden dürfen, können von Insolvenzgläubigern auch noch nach Fristablauf eingereichte Anträge, die Versagungsgründe enthalten, berücksichtigt werden, da die InsO lediglich eine zeitliche Begrenzung von einem Jahr ab Kenntnis des Gläubigers (§ 296 Abs. 1 Satz 2) gesetzt hat.
Rn 8
Im Rahmen der Anhörung besteht für die Insolvenzgläubiger – also auch sechs Jahre nach der Insolvenzeröffnung – die grundsätzlich letztmalige Gelegenheit, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, falls der Schuldner gegen Obliegenheiten verstoßen hat oder rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist (§ 300 Abs. 2 1. Halbs. a. F. bzw. § 300 Abs. 3 1. Halbs. n. F.). Diese Unsicherheit ist für den Schuldner zumutbar, da er gegenüber dem berechtigten Befriedigungsinteresse der Insolvenzgläubiger einen ganz entscheidenden Vorteil erlangt. Für die Erfordernisse eines zulässigen Antrags wird auf die Ausführungen zu § 296 verwiesen.
Rn 9
Hat ein Gläubiger bereits Versagungsantrag, z. B. wegen Nichtanzeige des pfändbaren Einkommens, trotz Aufforderung des Treuhänders gestellt, kann diese Obliegenheitspflichtverletzung nicht mehr durch Nachzahlung geheilt werden.
Rn 10
Der Schuldner hat entsprechend der Verweisung auf § 296 Abs. 2 Satz 3 in § 300 Abs. 2 1. Halbs. a. F. – § 300 Abs. 3 n. F. Auskunft zu erteilen und bei Antrag eines Gläubigers die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft abzugeben.
Rn 11
Während die Insolvenzgläubiger nach §§ 296, 297 die Möglichkeit der Antragstellung haben, hat auch der Treuhänder die Möglichkeit, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, sofern die Voraussetzungen des § 298 vorliegen: Es ist weder eine Verfahrenskostenstundung gemäß § 4a zumindest für das Restschuldbefreiungsverfahren erfolgt noch kann die Mindestvergütung des Treuhänders aus den vereinnahmten Beträgen vollständig gedeckt werden und der Schuldner hat trotz schriftlicher Aufforderung des Treuhänders unter Fristsetzung die Mindestvergütung nicht eingezahlt (siehe hierzu die Ausführungen zu § 298).
Rn 12
Wird kein Versagungsantrag gestellt, hat das Insolvenzgericht durch Beschluss, der nicht besonders zu begründen ist, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu erteilen. Es besteht kein Ermessensspielraum. Ermittlungen von Amts wegen finden nicht statt. Mit der Rechtskraft des Beschlusses wird der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit. Die Wohlverhaltensperiode mit allen ihren Verpflichtungen für den Schuldner endet; ebenso das Amt des Treuhänders. Es treten die Wirkungen des § 301 ein. Auf die Ausführungen zu § 301 wird verwiesen.