Rn 20
Mit der Änderung zum 1.7.2014 wurde aus § 300 Abs. 2 a. F. der § 300 Abs. 3 n. F.
Wird ein Versagungsantrag gestellt, ist der durch § 300 Abs. 2 a. F. zugelassene Versagungsgrund vom antragstellenden Gläubiger glaubhaft zu machen (vgl. § 296 Rn. 9 ff.) bzw. vom Treuhänder nachzuweisen (vgl. § 298 Rn. 5 ff.). Wegen der Entscheidungsfindung vgl. § 296 Rn. 14 ff. Es wurde festgestellt, dass Mängel, wie z. B. die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners bei einer Veröffentlichung, zur Unwirksamkeit der Veröffentlichung führen. Ein Wiedereinsetzungsantrag, der mit einem solchen Mangel glaubhaft gemacht wird, führt zur Wiedereinsetzung des Gläubigers, der einen Versagungsantrag versäumt hat.
Rn 21
Eine Prüfung des Vorliegens von Versagungsgründen erfolgt nicht von Amts wegen; erforderlich ist stets ein Gläubigerantrag oder im Fall des § 298 der Antrag des Treuhänders. Da das Verfahren schriftlich durchgeführt werden kann, reicht auch ein schriftlicher Versagungsantrag aus, der als bestimmender Schriftsatz unterschrieben einzureichen ist. Wird der Antrag von einem Bevollmächtigten eingereicht, bei dem es sich nicht um einen Rechtsanwalt handelt, ist eine Vollmacht beizufügen. Die Antragstellung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist ebenfalls zulässig (§ 4 InsO, §§ 496, 129a ZPO, § 153 GVG), zumal dies durch das Gesetz nicht ausgeschlossen wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1).
Rn 22
Mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses endet wie nach § 299 der Verfahrensabschnitt "Restschuldbefreiungsverfahren", das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger, hier insbesondere das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 299). Mit der Versagung bleiben auch die Rechte der Insolvenzgläubiger auf ihre restlichen Forderungen bestehen. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F. (geltend bis 1.7.2014) tritt für den Schuldner eine praktische Sperre von zehn Jahren ein, in der er eine neue Restschuldbefreiung zusammen mit einem neuen Eröffnungsantrag zwar beantragen darf, aber dann Gefahr läuft, dass auf Gläubigerantrag das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Auch ohne Gläubigerantrag ist eine Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3, 4 ausgeschlossen. Der Schuldner hat auch die im Verfahren bereits angefallenen und gestundeten Verfahrenskosten zurückzuzahlen. § 290 Abs. 1 Nr. 3 wurde aufgehoben. Da der Versagungsgrund einer bereits erteilten oder versagten Restschuldbefreiung als Zulässigkeitsvoraussetzung in § 287a Abs. 2 n. F. gilt, konnte § 290 Abs. 1 Nr. 3 a. F. gestrichen werden.