Rn 15

Mit Rechtskraft des widerrufenden Beschlusses und gleichzeitig notwendiger Versagung der erteilten Restschuldbefreiung entfallen ex tunc die Wirkungen der ursprünglich erteilten Restschuldbefreiung (§ 301), das unbeschränkte Nachforderungsrecht der Gläubiger, das zunächst erloschen war, lebt wieder auf. Die durch die Restschuldbefreiung zu Naturalobligationen herunter gestuften Verbindlichkeiten des Schuldners erstarken wieder zu Verbindlichkeiten, deren Erfüllung durch die Gläubiger mit dem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle zwangsweise durchgesetzt werden kann. Zahlungen während der Abtretungsfrist reduzieren die Forderung entsprechend, ihren Abzug kann der Schuldner ggf. nach § 767 ZPO durchsetzen. Die Entscheidung wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Auch Gläubiger, die keinen Antrag auf Widerruf gestellt oder die ihre Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet hatten, können im Falle des Bestreitens eine gerichtliche Durchsetzung betreiben oder mit einem vorhandenen Titel vollstrecken.

 

Rn 16

Eine Sperre für einen neuen Insolvenzantrag mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung tritt nicht ein. Es erfolgt aber eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts für die Dauer von drei Jahren (§ 303 a i. V. m. § 882 b, h ZPO). Darüber hinaus kann allerdings auch die Stundung der Verfahrenskosten für einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen sein.[38]

[38] AG Ludwigshafen ZInsO 2016, 1335; a. A. AG Göttingen ZInsO 2016, 2268.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge