Rn 77

Der Eröffnungsantrag gemäß § 305 Abs. 1 ist wie der Regeleröffnungsantrag (§ 13 Abs. 1) schriftlich zu stellen. Dabei ordnet § 305 Abs. 5 Satz 2 zusätzlich für den Schuldner die Verwendung der gemäß § 305 Abs. 5 Satz 1 durch eine Verordnung[132] vorgeschriebenen Formulare an.

 

Rn 78

Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur vollständigen Vorlage trotz einer Aufforderung des Insolvenzgerichts bis zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Monatsfrist nicht nach, bedarf es im Verbraucherinsolvenzverfahren keiner weiteren Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Auskunfts- und Mitwirkungsfrist. Der Eröffnungsantrag gilt ohne Gerichtsbeschluss unanfechtbar als zurückgenommen (Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3).

 

Rn 79

Durch die umfassende Beantwortung der in den Formularen gestellten Fragen und das vollständige Ausfüllen der Verzeichnisse erhalten das Gericht und auch die angegebenen Gläubiger, denen im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren neben dem Schuldenbereinigungsplan auch die Vermögensübersicht zugestellt wird, einen ausreichenden Überblick nicht nur über die Verfahrensfähigkeit, sondern auch über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Bei Scheitern des Plans wird das Insolvenzgericht regelmäßig ohne Beauftragung eines Sachverständigen in die Lage versetzt, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen, wenn ausreichend Masse vorhanden ist oder die Verfahrenskosten gestundet werden. Auch dies liegt im Interesse einer einfacheren, kostengünstigeren und schnelleren Abwicklung der Verbraucherinsolvenz. Die bisherige Beschleunigung wird auch nicht grundsätzlich durch die Einführung der Eingangsentscheidung zur Restschuldbefreiung (§ 287 a) in Frage gestellt, weil eine erschöpfende materiell-rechtliche Vorprüfung möglicher Versagungsgründe durch das Gericht nicht erfolgt.[133]

[132] VbrInsFV vom 23.06.2014, BGBl. I (2014) 826.
[133] Vgl. HambKomm-Streck, § 287 a Rn. 3.

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