Rn 108

Schuldnerberater und Angehörige einer als geeignet anerkannten Stelle sind im Verbraucherinsolvenzverfahren in erster Linie zur Unterstützung des außergerichtlichen Einigungsversuchs und zur Bestätigung eines Scheiterns (Formular Anlage 2) vorgesehen. Durch die Änderung des § 305 Abs. 4 mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 kann der Schuldner allerdings auch im gesamten Insolvenzverfahren durch geeignete Personen oder Angehörige einer als geeignet anerkannten Stelle i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 vertreten werden.[183] Nehmen die Beratungsstellen ihre Vertretungsbefugnis wahr, haben sie im Grundsatz dieselben Rechte und Pflichten wie Prozessbevollmächtigte in der ZPO.[184] Sie müssen unter anderem die an den Schuldner gerichteten Zustellungen entgegennehmen und die zu beachtenden Verfahrensschritte einleiten. Hierzu gehört auch die Einhaltung der von der Rechtsprechung sehr strikt gehandhabten Fristenkontrolle. Weiterhin muss eine verbindliche Vertretungsregelung für den Urlaubs- oder Krankheitsfall eingerichtet sein. Vor dem Hintergrund der beträchtlichen Haftungsgefahren ist für eine ausreichende Versicherung von Vermögensschäden Sorge zu tragen.[185] Für die Finanzierung der Tätigkeit der Beratungsstellen hat der Gesetzgeber unverständlicherweise keine Regelung vorgesehen.[186]

 

Rn 109

Aufgrund der organisatorischen Nachteile und der wenig auskömmlichen Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen wird in der Praxis häufig auf die Möglichkeit der Beistandschaft zurückgegriffen. Nach § 4 InsO i. V. m. § 90 ZPO kann die Beratungsstelle im Verbraucherinsolvenzverfahren den Schuldner bei jedem Termin vor dem Insolvenzgericht begleiten und darf im Regelfall nicht zurückgewiesen werden. Darüber hinaus kann sich die Beratungsstelle vom Schuldner auch eine Bevollmächtigung für einzelne Verfahrenshandlungen erteilen lassen (§ 4 InsO i. V. m. § 83 Abs. 2 ZPO).

[183] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34.
[184] Einschränkend für den Haftungsmaßstab: Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, Rn. 212.
[185] Ausführlich: Lackmann, InsBüro 2014, 305.
[186] Schmerbach, NZI 2013, 566 (568); Lissner, JurBüro 2014, 342 (344).

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