Rn 113
Die Gerichtskosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens richten sich nach den allgemeinen Regelungen für die Durchführung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners. Dementsprechend wird nach KV Nr. 2310 GKG eine halbe Gerichtsgebühr erhoben, unabhängig davon, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt worden ist. Kommt es zur Eröffnung, bestimmt sich die Gebühr nach KV Nr. 2320 GKG und beträgt 2,5 Gerichtsgebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Der für die Berechnung der Gebühren maßgebliche Streitwert wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ermittelt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 GKG). Kommt es nicht zur Eröffnung, muss daher der Wert einer fiktiven Insolvenzmasse geschätzt werden. Einmalzahlungen im Schuldenbereinigungsplanverfahren, die von Dritten zur Ermöglichung einer Einigung über den Plan zur Verfügung gestellt werden, sind nicht einzurechnen. Zwar fällt ein Neuerwerb im eröffneten Verfahren in die Insolvenzmasse, im Schuldenbereinigungsplanverfahren kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Mittel im Falle eines Scheiterns des Plans nicht mehr zur Verfügung gestellt werden sollen. Zahlungseingänge während der Wohlverhaltensphase (nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung) sind nicht zu berücksichtigen, da sie keinen zur Insolvenzmasse gehörenden Neuerwerb im Sinne von § 35 darstellen, sondern allenfalls von der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2) erfasst werden.
Rn 114
Weiterhin sind anfallende Auslagen (KV Nr. 9000 ff. GKG) vom Schuldner zu tragen. Er ist lediglich für das Verfahren über einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan von der Erhebung eines Auslagenvorschusses befreit (§ 17 Abs. 4 Satz 3 GKG).
Rn 115
Die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters entspricht im Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich dem Regelverfahren (§ 10 InsVV). Der Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 63 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 1–9 InsVV. Die ursprünglich in § 13 InsVV a. F. vorgesehene Absenkung der Mindestvergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren ist seit dem 01.07.2014 gegenstandslos. Die Mindestvergütung beträgt nunmehr wie im Regelinsolvenzverfahren 1.000 EUR (§ 2 Abs. 2 InsVV). Für Verfahren mit vermindertem Umfang finden sich im Vergütungsrecht Sonderregelungen. Zum einen ermäßigt sich in Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 13 InsVV n. F. die Mindestvergütung auf 800 EUR, wenn die Unterlagen nach § 305 Abs. 2 Nr. 3 von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden. Hintergrund ist die vermutete Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter. Daher ist von einem "Erstellen" nur auszugehen, wenn die geeignete Stelle die Antragsunterlagen tatsächlich aufbereitet hat und diese nicht grob mangelhaft gewesen sind. Zum anderen kann nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gemacht werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die Möglichkeit eines Abschlags ist auch auf Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar, da § 13 InsVV keine abschließende Regelung trifft.
Rn 116
Wird der Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, erhält dieser für seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren eine 1,0 Gebühr (VV Nr. 3313 RVG), die sich bei einer Tätigkeit im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren auf 1,5 erhöht (VV Nr. 3316 RVG). Für eine Vertretung des Schuldners im eröffneten Verfahren erhält der Anwalt ebenfalls eine 1,0 Gebühr (VV Nr. 3317 RVG). Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG), mithin nach den zu § 58 GKG dargestellten Grundsätzen (s. o. Rdn. 113). Abweichend vom GKG sieht das RVG aber einen Mindestwert für das Eröffnungs- und Schuldenbereinigungsplanverfahren vor. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert in diesen Verfahren 4.000 EUR.
Rn 117
Vertritt der Rechtsanwalt einen Gläubiger im Insolvenzverfahren, richtet sich sein Gebührenanspruch nach den oben dargestellten Grundsätzen, allerdings erhält er für das Eröffnungsverfahren nur eine 0,5 Gebühr (VV Nr. 3314 RVG) und allgemein ist für die Ermittlung des Gegenstandswerts der Nennwert seiner Forderung maßgeblich (§ 28 Abs. 2 RVG).