Rn 19
Der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 zwingend auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans erfolgen. Darunter ist eine Gesamtkonzeption zur Schuldenbereinigung zu verstehen, die sich von Verhandlungen mit einzelnen Gläubigern unterscheidet. Der Plan muss als solcher überhaupt für die Gläubiger erkennbar sein und schriftlich fixiert werden. Die Anforderungen an einen außergerichtlichen Plan unterscheiden sich nicht von denen, die an einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu stellen sind. Er muss eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung der zwischen Schuldner und Gläubiger bestehenden Rechtsbeziehung und des Schuldverhältnisses enthalten. Er muss über ein bloßes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis hinausgehen, den Gesamtbetrag der Schulden und Befriedigungsquoten enthalten. Im Hinblick auf einen zu schließenden Vergleich muss er über eine Absichtserklärung hinausgehen und einen vollstreckbaren Inhalt oder jedenfalls Regelungen enthalten, die bei Erfüllung oder Nichterfüllung des Plans gelten sollen. Dem Schuldner steht es frei, seine Gläubiger unterschiedlich zu behandeln, da die InsO für den Plan kein Gleichbehandlungsgebot vorsieht. Allerdings verlangen die Finanzbehörden als Voraussetzung einer Beteiligung regelmäßig eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger (s.u. Rn. 25).
Rn 20
Der Inhalt des außergerichtlichen Plans unterliegt dem Grundsatz der Privatautonomie und findet seine Grenze lediglich in den allgemeinen Gesetzen. In der Praxis sind häufig anzutreffen: eine Schuldenregulierung durch Einmalzahlung, eine ratenweise Befriedigung (unabhängig von der Laufzeit der Abtretungserklärung) oder Regelungen zu Sicherungsrechten Dritter. Verfügt der Schuldner über kein pfändbares Vermögen und Einkommen, kann er seinen Gläubigern auch einen Plan ohne konkrete Befriedigungsaussicht (sog. Nullplan) anbieten (Einzelheiten hierzu s.u. Rn. 107). Allerdings muss noch ein ernsthaftes Bemühen des Schuldners um eine vergleichsweise Einigung erkennbar sein, so dass im Regelfall zumindest eine gewisse Beteiligung an zukünftigen Erwerbsaussichten des Schuldners verlangt werden muss (sog. flexibler Nullplan).
Rn 21
Der Plan muss nicht zwingend alle Gläubiger des Schuldners einbeziehen, folglich müssen auch nicht alle Gläubiger im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs beteiligt werden. Allerdings wird bei einer teilweisen Einbeziehung der Gläubiger regelmäßig die Ernsthaftigkeit des Einigungsversuchs kritisch zu hinterfragen sein. Denn selbst wenn der außergerichtliche Plan angenommen wird, können mögliche Vollstreckungsmaßnahmen unberücksichtigt gebliebener Gläubiger die Durchführung des Plans gefährden (bspw. weil das pfändbare Arbeitseinkommen von den unberücksichtigt gebliebenen Gläubigern vereinnahmt wird). Denkbar ist eine Beschränkung des Schuldenbereinigungsversuchs auf einzelne Gläubiger, wenn eine Einigung mit ihnen dazu führen würde, dass die Forderungen der restlichen Gläubiger erfüllt werden können. Beruft sich der Schuldner hingegen darauf, eine Ablehnung durch einen dominanten Gläubiger, der über eine Summenmehrheit verfügt, lasse die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens als aussichtslos erscheinen, und konzentriert seinen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch daher auf diesen, kann dies nicht akzeptiert werden. Konfrontiert mit den Zustimmungserklärungen der anderen Gläubiger könnte der dominante Gläubiger außergerichtlich seinen Widerstand aufgeben. Die bloße Annahme, der dominante Gläubiger werde sich in einer bestimmten Weise im gerichtlichen Verfahren verhalten, rechtfertigt es nicht, die gesetzliche Entscheidung zur Durchführung eines obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuchs zu umgehen.