Rn 39

Unter Ziff. I. des Hauptblatts ist bereits der eigentliche Eröffnungsantrag vorgedruckt. Auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren muss ein Eröffnungsgrund (§ 16) vorliegen, der ebenfalls vorgedruckt kombiniert als Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit behauptet wird. Wie beim Eigenantrag im Regelinsolvenzverfahren wird auf eine Glaubhaftmachung bzw. eine über die Angaben im Vermögensverzeichnis hinausgehende nähere Darlegung verzichtet. Der Eröffnungsgrund ergibt sich regelmäßig aus den weiteren Anlagen 4 und 5. Eine Antragspflicht besteht – im Gegensatz zu juristischen Personen (§ 15 a) – bei Verbrauchern nicht.

 

Rn 40

Aus der Gestaltung des amtlichen Formularsatzes darf nicht der Schluss gezogen werden, eine genaue Prüfung des Eröffnungsgrundes beginne erst beim Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Missbrauch des Verbraucherinsolvenzverfahrens.[62] Das Maß der Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen des Eröffnungsgrundes ist im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht abgesenkt. Erforderlich ist die volle Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO. Auf die Angaben in den Formularen darf das Gericht grundsätzlich vertrauen. Für eine Amtsermittlung ist kein Raum, da insoweit der Beibringungsgrundsatz gilt.[63]

 

Rn 41

Für den Eröffnungsantrag muss ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners vorhanden sein. Ebenso wie beim Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung die Ernsthaftigkeit nicht in Abrede gestellt werden kann, wenn der Schuldner nur einen Gläubiger hat (s.u. Rn. 59), gibt es keine Mindestanzahl von Gläubigern, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags wäre.[64] Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist auch nicht deshalb missbräuchlich und damit unzulässig, weil die vom Schuldner angegebenen Forderungen nur geringfügig sind.[65] Schließlich spielt es keine Rolle, ob der Schuldner die Zahlungsunfähigkeit gezielt herbeigeführt oder leicht hätte vermeiden können.[66]

[62] Ley, in der Vorauflage (50. Lfg. Stand: Juli 2014), § 305 Rn. 19.
[63] Beth, NZI 2014, 487, 490.
[64] LG Koblenz, ZInsO 2004, 101, 102; AG Köln, ZInsO 2003, 912; HambKomm-Ritter, § 305 Rn. 8; Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 38 m. w. N.
[65] LG Göttingen, NZI 2006, 603.
[66] Schulte, ZInsO 2002, 265.

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