Rn 71
Mit dem Eröffnungsantrag hat der Schuldner nach Abs. 1 Nr. 2 zu erklären, ob er die Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) beantragt. Die obligatorische Erklärung wird auf dem "Hauptblatt" des amtlichen Formularsatzes unter Ziff. II. abgefragt. Während natürliche Personen im Regelverfahren nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 lediglich ihren Restschuldbefreiungsantrag mit dem Eröffnungsantrag verbinden sollen, ist eine entsprechende Erklärung im Verbraucherinsolvenzverfahren ein Zulässigkeitsmerkmal für den Insolvenzantrag, da § 305 Abs. 1 Nr. 2 insoweit eine lex specialis ist. Durch die Erklärung soll frühzeitig Klarheit geschaffen werden, ob der Schuldner bei einem Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Restschuldbefreiung erlangen will oder z. B. wegen einer zu befürchtenden Versagung davon absieht. Die Erklärung ist unwiderruflich, da ansonsten der Zweck, Rechtsklarheit zu schaffen, nicht erreicht werden kann. Eine Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung bleibt dem Schuldner aber möglich. Hat ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt, kommt eine Rücknahme allerdings nicht mehr in Betracht. Mit der Rücknahme kann der Schuldner, z. B. nach einem entsprechenden Antrag eines Gläubigers, eine Versagung mit Sperrwirkung vermeiden (§ 290 Abs. 1 Nr. 3; § 4 a Abs. 1 Satz 3). Die Rücknahme schließt eine erneute Antragstellung im gleichen Verfahren aus, nicht aber in einem Weiteren.
Rn 72
Stellt der Schuldner einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, ist er gehalten, im Hauptblatt unter Ziff. II. 2. eine "Erklärung zum Restschuldbefreiungsantrag" abzugeben. Sie dient als Grundlage der Zulässigkeitsprüfung des Insolvenzgerichts nach §§ 287 287a. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemachten Angaben muss der Schuldner im Hauptblatt unter Ziff. V ausdrücklich versichern (§ 287 Abs. 1 S. 4). Desweiteren muss er seinem Antrag eine Abtretungserklärung (Anlage 3) gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 beifügen und auf ggf. vorher vorgenommene Abtretungen oder Verpfändungen der abzutretenden Bezüge hinweisen. Die bereits vorhandenen Abtretungen werden in das Ergänzungsblatt 5 H eingetragen. Die Abtretungserklärung darf im Gegensatz zu den Erklärungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Verzeichnisse auch von einem Bevollmächtigten abgegeben werden (zur Vertretung des Schuldners s.u. Rn. 136 ff.).
Rn 73
Fehlt eine Erklärung im Eröffnungsantrag, ob Restschuldbefreiung erlangt werden soll, hat das Gericht den Schuldner nach § 20 Abs. 2, § 305 Abs. 3 Satz 1 zur Nachreichung aufzufordern und auf die Folgen einer fehlenden Erklärung explizit hinzuweisen. Der Hinweis muss hinreichend klar, vollständig und für einen juristischen Laien verständlich sein. In der Aufforderung zur Ergänzung ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf der Restschuldbefreiungsantrag nicht mehr gestellt werden kann. Wegen des Formularzwangs, der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 auch für Anträge gilt, muss der Schuldner erneut Seite 1 des Hauptblatts des amtlichen Formularsatzes vorlegen. Anstelle der 2-Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 gilt die gesetzliche Ausschlussfrist von einem Monat nach § 305 Abs. 3 Satz 1, 2. Erklärt sich der Schuldner innerhalb der Frist weiterhin nicht, ist ihm die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens genommen. Es entfällt dann auch die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog §§ 233 ff. ZPO zu beantragen, da es sich sowohl bei der Monatsfrist des § 305 Abs. 3, als auch bei der Zweiwochenfrist des § 287 um gesetzliche Ausschlussfristen handelt (s. u. Rdn. 127 und die Kommentierung zu § 287, Rdn. 17). Da diese Rechtsfolge nur das anhängige Verfahren betrifft, bleibt dem Schuldner die Möglichkeit bei einem neuen Insolvenzantrag den Antrag auf Restschuldbefreiung nachzuholen.
Rn 74
Liegt auch nach gerichtlicher Ergänzungsaufforderung keine ausdrückliche Erklärung des Schuldners vor, kann das Schweigen des Schuldners nicht so verstanden werden, als habe der Schuldner ausdrücklich erklärt, er wolle keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Zwar kann Schweigen in Ausnahmefällen ein Erklärungswert beigemessen werden, der Formularzwang für die Abgabe der Erklärung zur Restschuldbefreiung schließt aber die Fiktion einer Willenserklärung aus. Dies zeigt sich in der Gestaltung des Hauptblatts, das eine ausdrückliche Erklärung verlangt, wenn kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird. Der gesamte Antrag ist daher unvollständig und gilt nach Ablauf der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 als zurückgenommen. Würde man demgegenüber mit der Gegenansicht eine Willenserklärung, keinen Restschuldbefreiungsantrag stellen zu wollen, fingieren, wäre dies – neben den geschilderte...