Rn 123
Das Insolvenzgericht überprüft zunächst die Zulässigkeit des Antrags, wobei die Amtsermittlungspflicht gilt (s. o. Rn. 111). Fehlt eines der gesetzlichen Antragserfordernisse z. B. die Verfahrensfähigkeit gemäß § 304, kann das Gericht nach Anhörung des Schuldners den Antrag im Beschlusswege als unzulässig verwerfen.
Rn 124
Sind die vorgelegten amtlichen Formulare unvollständig ausgefüllt (s. o. Rn. 112 f.]) fordert das Gericht den Schuldner zur Ergänzung auf. Diese Aufforderung erfolgt auch unabhängig davon, ob das Gericht unter Umständen im Rahmen der Prognose eine Fortsetzungsentscheidung gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3 treffen wird. Die Vollständigkeit der vorgelegten Antragsunterlagen ist Voraussetzung für eine fehlerfreie Entscheidung über die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens oder die Fortsetzung des Verfahrens, die in der Folge eine Masseprüfung notwendig macht, die wiederum nur anhand vollständiger Angaben erfolgen kann. Die Vollständigkeit ist schon deshalb erforderlich, weil der Schuldner auf den Formularen der Anlagen 4 und 5 zu versichern hat, dass seine Angaben vollständig sind, und die Unvollständigkeit einen Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 darstellt. Dementsprechend muss bei einer Nachreichung erneut eine entsprechende Versicherung abgegeben werden (zur Unzulässigkeit einer konkludenten Versicherung s. o. Rn. 94).
Rn 125
Allerdings ist die Einschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz in § 305 Abs. 3 S. 1 zu berücksichtigen, so dass das Gericht keine Angaben verlangen darf, die nicht in den Formularen abgefragt werden (s. o. Rn. 112). Dem Schuldner kann mithin nicht aufgegeben werden, den Plan nachzubessern, wenn er nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu einer "angemessenen Schuldenbereinigung" führt. Dies könnte nur auf Grund der gerichtlichen Fürsorgepflicht angeregt werden (vgl. Rn. 121).
Rn 126
Die Aufforderung erfolgt durch richterliche Verfügung. Hierbei ist auf die Fiktion der Rücknahme bei nicht rechtzeitiger Erfüllung binnen der Frist von einem Monat ab Zustellung hinzuweisen. Hat ein Gläubiger gegen den Schuldner Eröffnungsantrag gestellt und erfüllt der Schuldner die Verfahrensfähigkeit des § 304, beträgt die Frist drei Monate (§ 305 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 306 Abs. 3 Satz 3). Die Verfügung ist dem Schuldner schon aus Gründen der Rechtssicherheit wegen der Fristberechnung und der drohenden Rechtsfolge der Rücknahme bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Ergänzungen förmlich zuzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 InsO i. V. m. §§ 176 ff. ZPO).
Rn 127
Bei beiden Fristen handelt es sich um gesetzliche Ausschlussfristen, so dass eine nur bei einer Notfrist mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldloser Fristversäumnis ausscheidet (§ 4 InsO, § 233 ZPO). Die Fristen beginnen mit Zugang der Aufforderung (§ 4 InsO, § 221 ZPO). Zur Fristberechnung ist gem. § 4 InsO § 222 ZPO anzuwenden. Es gilt auch hier der für das gesamte Insolvenzverfahren geltende Beschleunigungsgrundsatz ohne Ausnahme. Schuldner haben nach Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches auch im Hinblick auf ihre drängende finanzielle Notlage ausreichend Zeit die von den gesetzlich vorgegebenen Formularen geforderten Informationen zu beschaffen. Die Schuldner, die dies versäumt haben, werden, um die Gerichte nicht mit einer Vielzahl offener Verfahren zu belasten, gezwungen, innerhalb ausreichender Frist konzentriert nachzubessern. Es sind keine Fristverlängerungen möglich. Als gesetzliche Ausschlussfrist ist weder eine Verlängerung noch eine Verkürzung zulässig, weil eine entsprechende Vorschrift fehlt (§ 4 InsO, § 224 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Das Gericht darf insoweit auch keine faktische Fristverlängerung durch eine verzögerte Aufforderung zur Ergänzung gewähren, da die gesetzliche Regelung keine Ermessensspielräume eröffnet.
Rn 128
Daneben ist es dem Gericht unbenommen, zur Ergänzung der Formulare einen Anhörungstermin anzuberaumen. Das kann bei offensichtlichen Missverständnissen des Schuldners über die geforderten Eintragungen in den Formularen ratsam sein. Besonders bei Schuldnern, die Lern-Schwierigkeiten aufweisen oder nicht gut Deutsch sprechen, kann das Ausfüllen der Formulare große Probleme bereiten, die im Rahmen eines mündlichen Termins ausgeräumt werden können.
Rn 129
Gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Ergänzung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, weil es sich um eine insolvenzspezifische Entscheidung innerhalb eines Insolvenzverfahrens handelt, gegen die das einzig zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1). Ausnahmsweise soll es eine Beschwerdemöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 geben, wenn das Insolvenzgericht nach Ablauf der Monatsfrist – statt die Rücknahmefiktion mitzuteilen – den Eröffnungsantrag des Schuldners förmlich durch Beschluss als unzulässig verwirft. Im Übrigen sind alle, die Entscheidung über den Eröffnungsantrag lediglich vorbereiten...