Rn 1
Die Norm regelt den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gegenüber der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§ 306 Abs. 1). Selbst nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung, soll grundsätzlich eine Einigung auf Basis des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (§ 305 Abs. 1 Nr. 4) versucht werden. Der Gesetzgeber hat dies mit der Hoffnung verbunden, durch das Zustandekommen eines Plans den Aufwand für die Durchführung des aufwendigen Insolvenzverfahrens einsparen zu können. Dabei soll der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan als zügige Verfahrensalternative wahrgenommen werden, weshalb in § 306 Abs. 1 Satz 2 eine Frist von drei Monaten vorgegeben wird, die nicht überschritten werden soll. Die seit der Geltung der Insolvenzordnung in der Praxis gemachte Erfahrungen aus aussichtslosen und aufwendigen Planverfahren, in denen die Schuldner z.B. mit "Nullplänen" nichts angeboten haben, werden dadurch berücksichtigt, dass durch richterliche Entscheidung in solchen Fällen auf das gerichtliche Planverfahren verzichtet und das Verfahren über den Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners fortgesetzt wird.
Rn 2
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist geprägt von einem Kooperationsgedanken. Daher werden auch für die Gläubiger Förder- und Unterstützungspflichten in § 305 Abs. 2 S. 2 normiert. Aufwendungen hierfür sind nach § 310 von den Gläubigern selbst zu tragen. Dem Insolvenzgericht wird eine erweiterte Förderungspflicht auferlegt, die sich unter anderem in der Pflicht zur Vergleichsförderung (§ 307 Abs. 3) oder der Möglichkeit trotz Ruhen des Verfahrens Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (§ 306 Abs. 2 S. 1) zeigt. Um die Kosten des Schuldners gering zu halten, muss dieser die an die Gläubiger zu versendenden Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht erst auf Aufforderung des Gerichts einreichen (§ 306 Abs. 2 Satz 2). Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, ist die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rn. 131 ff.) entsprechend anwendbar (§ 306 Abs. 2 Satz 3).
Rn 3
Auch bei einem Eröffnungsantrag eines Gläubigers gegen den in den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens einbezogenen Schuldner (vgl. die Kommentierung bei § 304 Rn. 21 ff.) wird die Notwendigkeit der Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens mit vorgeschaltetem außergerichtlichen Einigungsversuch betont. Dies gilt aber nur dann, wenn der Schuldner bereit ist, einen Eigenantrag zu stellen.