Rn 30

Das Insolvenzgericht prüft nach Eingang jedes Gläubigerantrags zunächst dessen Zulässigkeit.[41] Dabei muss es nicht vorab über die Frage entscheiden, ob die Voraussetzungen für ein Regel- oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegen.[42] Weitere Ermittlungen, vor allem zur Person des Schuldners, dessen Vermögen und die Deckung der Verfahrenskosten erfolgen von Amts wegen erst nach der Zulassung des Antrags. Der Schuldner als natürliche Person wird in diesem Zusammenhang gemäß § 14 Abs. 2 und gemäß § 20 Abs. 2 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. gehört.

 

Rn 31

In der Praxis hat es sich allgemein eingebürgert, dass bei einem Gläubigerantrag gegen eine natürliche Person diese im Rahmen der Anhörung bereits formularmäßig neben dem Hinweis gemäß §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 zur Stellung eines Eigenantrags bei beabsichtigter Erlangung der Restschuldbefreiung mit Fristsetzung von zwei Wochen auf die Notwendigkeit eines speziellen Antrags gemäß § 305 hingewiesen wird, wenn bei ihr die Verfahrensfähigkeit des § 304 vorliegt. Die richterliche Frist soll das Verfahren beschleunigen. Mit ergebnislosem Fristablauf kann das Insolvenzgericht über den Gläubigerantrag entscheiden. Dem Schuldner ist es unbenommen jederzeit bis zur Eröffnung des Verfahrens und auch ohne gerichtlichen Hinweis nach einem Gläubigerantrag selbst einen Antrag gemäß § 305 zu stellen.[43] Bei der dem Schuldner vom Gericht gesetzten Frist handelt es sich um keine gesetzliche Ausschlussfrist, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Der Schuldner kann auch nach deren Ablauf bis zur Eröffnung des Verfahrens einen Eigenantrag stellen.[44]

 

Rn 32

Stellt das Gericht fest, dass der Schuldner die Verfahrensfähigkeit des § 304 besitzt und er mithin dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfällt, hat es ihm einen Hinweis gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 zu erteilen. Dem Schuldner muss Gelegenheit gegeben werden, ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen. Hierzu sollte dem Schuldner eine angemessene richterliche Frist gesetzt werden, die wegen des Gebots der Verfahrensbeschleunigung in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zugang der Verfügung betragen sollte und im Bedarfsfall auch verlängert werden kann.[45]

[42] OLG Celle ZInsO 2001, 40, 41 f.
[43] OLG Celle ZInsO 2001, 40, 41.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?