Rn 33
Stellt der Schuldner den Antrag, so ruht sein Antrag nach Abs. 1 Satz 1. Um zu verhindern, dass der zuvor eingereichte Gläubigerantrag trotz Ruhens des Eigenantragsverfahrens zu einer Insolvenzeröffnung führt, ruht auch das Verfahren über den zuvor gestellten Gläubigerantrag (Abs. 3 Satz 2). Die Norm ist entsprechend anwendbar auf weitere Fremdanträge, die erst nach dem Ruhen des Eigenantragsverfahrens eingehen.
Rn 34
Will der Schuldner rechtzeitig innerhalb der richterlichen Frist (s.o. Rn. 32) einen Antrag gemäß § 305 stellen, wird es ihm im Regelfall nicht möglich sein, alle Unterlagen nach § 305 Abs. 1 vollständig vorzulegen. Insbesondere der nach Abs. 3 Satz 3 erforderliche außergerichtliche Einigungsversuch wird sich in vier Wochen nur selten durchführen lassen. Die Regelung soll verhindern, dass der Schuldner den obligatorischen Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung mithilfe eines wohlgesonnenen Gläubigers umgehen kann. Das Gericht wird ihn daher nach Fristablauf zur Vorlage der fehlenden Unterlagen auffordern (§ 305 Abs. 3 Satz 1). Dem Schuldner kommt insoweit aber § 305 Abs. 3 Satz 3 entgegen, der die Frist bis zum Eintritt der Rücknahmefiktion auf drei Monate verlängert. Bei dieser Frist handelt es sich wiederum um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die auch bei nicht schuldhafter Überschreitung zur Fiktion der Rücknahme des Schuldnerantrags führt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht schuldhafter Fristversäumung kommt nicht in Betracht (vgl. zur Rücknahmefiktion die Kommentierung bei § 305 Rn. 131 ff.).
Rn 35
Der Fristbeginn bei der Rücknahmefiktion ist – wie sonst auch – der Zugang der gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung der fehlenden Unterlagen. Die Gegenauffassung will die Dreimonatsfrist mit dem Eingang des Insolvenzantrags des Schuldners bei Gericht beginnen lassen. Diese Auffassung findet aber im Gesetz keine Stütze. Die Dreimonatsfrist in § 305 Abs. 3 Satz 3 bezieht sich eindeutig auf die Frist im vorangegangenen Satz 2. Deren Beginn ist aber an den Zugang der Aufforderung zur Ergänzung geknüpft. Auch wenn die Frist für den Eintritt der Rücknahmefiktion knapp bemessen sein mag, kommt auch im Fall eines vorherigen Gläubigerantrags keine faktische Fristverlängerung in Betracht (siehe die Kommentierung bei § 305 Rn. 127).
Rn 36
Gelingt dem Schuldner mit allen Gläubigern (auch dem antragstellenden) eine außergerichtliche Einigung, werden je nach dem Inhalt der Einigung die Anträge zurückgenommen oder für erledigt erklärt.