Rn 30
Kommt es zu einer teilweisen Ablehnung des Plans, räumt Abs. 3 dem Gericht die Möglichkeit ein, doch noch auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Das Verfahren nach § 307 Abs. 3 soll sinnvolle Änderungen des Plans erleichtern und so die Erfolgsaussichten für gütliche Einigungen fördern. Das Nachbesserungsverfahren ist vollständig schriftlich ausgestaltet und führt in der Praxis zu einem hohen Aufwand bei Gericht, da die Zustellungen erneut durchgeführt werden müssen. In geeigneten Fällen ist das Gericht nicht daran gehindert, einen Verhandlungstermin anzuberaumen, wenn die Teilnahme der Gläubiger wahrscheinlich ist. Dabei dürfte es sich aber um absolute Einzelfälle handeln.
8.1 Gerichtliche Ermessensentscheidung über weiteres Verfahren
Rn 31
In allen Fällen, in denen nach Ablauf der Monatsfrist keine einstimmige Annahme des Plans vorliegt, hat das Insolvenzgericht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 zu prüfen, ob es sinnvoll ist, dem Schuldner aufgrund der Stellungnahmen von Gläubigern und zur Förderung einer einstimmigen Annahme Gelegenheit zur Ergänzung und Änderung des Plans zu geben. Dies kann z.B. schon dann der Fall sein, wenn nur ein Gläubiger die Bedingung stellt, dass sein Name richtig in den Plan aufgenommen wird. Ob das Gericht dem Schuldner eine Gelegenheit zur Änderung einräumt, obliegt seinem Ermessen (s.u. Rdn. 32). Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf, kann aber dem Gericht von sich aus Ergänzungen und Änderungen anbieten. Dies ist auch bereits vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 1 möglich. Hat das Gericht aber bereits Zustellungen des ursprünglichen Plans veranlasst, wird es in der Regel tunlich sein, zunächst die Monatsfrist abzuwarten, um ggf. erhobenen Einwendungen im neuen Plan Rechnung tragen zu können.
Rn 32
Für die Frage, ob dem Schuldner Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen ist, kommt es nicht darauf an, ob bereits die Mehrheit der Gläubiger nach Kopfzahl und Stimmen dem Plan zugestimmt hat, auch wenn dadurch die Wahrscheinlichkeit einer allseitigen Einigung größer wäre. Das Gericht hat einen Spielraum, die Aufforderung auszusprechen und soll eigenverantwortlich im pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Dabei hat es die Wahrscheinlichkeit einer Einigung gegenüber der Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens abzuwägen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 vorzugehen. Kommt es lediglich zu einer Ergänzung der Angaben über Forderungen im Schuldenbereinigungsplan gem. Abs. 1 Satz 2, ohne dass ein Gläubiger den Plan abgelehnt hat, wird das Gericht regelmäßig eine Möglichkeit zur Planänderung einräumen müssen. Eine Ermessensreduzierung auf Null tritt nicht generell ein, da das Gericht eigenverantwortlich entscheiden muss, ob ein erneuter Versuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht. Dies kann auch bei einer bloßen Änderung einer Forderung zu verneinen sein, beispielsweise, wenn sich diese sehr stark erhöht. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Nachbesserung des Plans schließt sich ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 oder das Insolvenzverfahren nach § 311 an (s.o. Rdn. 29).
8.2 Nachbesserung des Plans
Rn 33
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Einigungschancen durch Ergänzungen und Änderungen bestehen, gibt es dem Schuldner Gelegenheit, dies binnen einer angemessenen Frist zu tun. Es handelt sich bei der gesetzten Frist um keine Ausschlussfrist oder Notfrist, wie in § 305 Abs. 3 bzw. § 307 Abs. 1, sondern um eine richterliche Frist, die flexibel gestaltet werden kann, aber den Beschleunigungsgrundsatz berücksichtigen muss. Die Gegenauffassung, die eine Notfrist von einem Monat annimmt, beruft sich auf Abs. 3 Satz 3. Sie verkennt aber, dass die Frist zur Nachbesserungsaufforderung in Abs. 3 Satz 1 als eine "vom Gericht zu bestimmenden Frist" bezeichnet wird. Der Verweis auf die Notfrist in Abs. 3 Satz 3 betrifft die Frist zur Stellungnahme für die Gläubiger.
Rn 34
Die Entscheidung gem. Abs. 3 Satz 1, ob einem Schuldner die Möglichkeit gewährt werden soll, einen vorgelegten Schuldenbereinigungsplan binnen einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen, ist unanfechtbar. Eine Überprüfung kann aber ggf. im Rahmen einer Beschwerde nach § 309 Abs. 2 Satz 3 erfolgen.
Rn 35
Im Falle einer Fristversäumnis wird in Ermangelung einer mit Abs. 2 vergleichbaren Regelung nicht die Zustimmung des Schuldner...