Rn 7
Die gerichtliche Feststellung der Annahme des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ist gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich nur bei einer einstimmigen Annahme des Plans entweder durch ausdrückliche Zustimmung oder auch durch Schweigen bis zum Ablauf der Notfrist möglich (vgl. die Kommentierung bei § 308 Rdn. 3 ff.). Äußert sich ein Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan, muss seine Zustimmung eindeutig erkennbar sein. Das Gericht soll aber den jeweiligen Gläubiger in Zweifelsfällen zur Klarstellung auffordern (vgl. die Kommentierung bei § 308 Rdn. 3 ff.). Haben nicht alle Gläubiger dem Plan zugestimmt, kommt eine Ersetzung der Zustimmung der ablehnenden Gläubiger in Betracht, wenn
- das doppelte Mehrheitsquorum des Abs. 1 Satz 1 erreicht wird (s.u. Rdn. 8),
- mindestens ein Gläubiger oder der Schuldner einen Antrag auf Zustimmungsersetzung gestellt hat (s.u. Rdn. 19) und
- keine Ersetzungshindernisse nach Abs. 1 Satz 2 vorliegen (s.u. Rdn. 22).
3.1 Doppeltes Mehrheitsquorum
Rn 8
Eine Zustimmungsersetzung setzt gemäß Abs. 1 Satz 1 einen mehrheitsfähigen Planentwurf voraus. Einen solchen sieht das Gesetz als gegeben an, wenn dem Plan bereits die (einfache) Kopfmehrheit, also mehr als 50 % der von ihm benannten Gläubiger zugestimmt hat, und die (einfache) Summenmehrheit, also wenn auch die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als 50 % ausmacht (sog. doppeltes Mehrheitsquorum). Dies entspricht den erforderlichen Mehrheiten zur gruppenbezogenen Abstimmung im Rahmen eines Insolvenzplans gemäß § 244 Abs. 1. Intention der Regelung ist es zu verhindern, dass ein mehrheitsfähiger Planentwurf an der Obstruktion einzelner Kleingläubiger scheitert. Großgläubiger, die in Verbraucherinsolvenzverfahren in vielen Fällen mehr als die Hälfte der Schuldnerverbindlichkeiten einfordern können, bestimmen allerdings oft entscheidend den Ausgang des Verfahrens über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
Rn 9
Hat die Mehrheit der Gläubiger nach Kopfzahl und/oder Summen der Forderungen abgelehnt, endet das Ruhen des Verfahrens. Auch eine Pattsituation erlaubt keine Zustimmungsersetzung. Das Verfahren wird sodann aufgrund des Insolvenzeröffnungsantrags des Schuldners wieder aufgenommen (§ 311). Für eine Zustimmungsersetzung ist kein Raum mehr (vgl. die Kommentierung zu § 311, Rdn. 8 ff.).
3.1.1 Stimmberechtigung
Rn 10
Stimmberechtigt sind nur Gläubiger, die der Schuldner im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufgenommen und im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt hat (Anlagen 6, 7 des amtlichen Formularsatzes, vgl. die Kommentierung bei § 305). Auch bei der Feststellung der Summenmehrheit kommt es nicht auf Forderungen von Gläubigern an, die in dem Schuldenbereinigungsplan nicht aufgeführt sind und daher nach § 308 Abs. 3 bestehen bleiben oder erlöschen. Dies gilt auch für einen später eingereichten berichtigten oder ergänzten Schuldenbereinigungsplan. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass die Zustimmung ehemaliger Gläubiger, die bereits aufgrund des außergerichtlichen Einigungsangebots abgefunden worden sind, ohne Bedeutung sei, da sie ihre Gläubigereigenschaft auch durch Zahlung einer vereinbarungsgemäß niedrigeren Summe verloren hätten. Allerdings sind solche Zahlungen gemäß §§ 27, 129 ff. anfechtbar.
Rn 11
Kein Stimmrecht haben Gläubiger, die in Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch, aber auch zuvor oder danach auf die Forderung verzichtet haben. Weitere Voraussetzung ist in einem solchen Fall allerdings, dass der Schuldner den Verzicht angenommen hat und ein Erlassvertrag oder ein negatives Schuldanerkenntnis stattgefunden hat (§ 397 Abs. 1 u. 2 BGB), denn das Gesetz sieht einen einseitigen Verzicht nicht vor. Letzteres gilt nicht beim Erlass von öffentlich-rechtlichen Forderungen, z.B. von Ansprüchen aus Steuerverhältnissen gemäß § 37 AO. Im Falle eines Verzichts oder Erlasses muss der Schuldner den Schuldenbereinigungsplan berichtigen und die betreffenden Gläubiger herausnehmen, deren Forderungen dann nicht mehr berücksichtigt werden. Im Zustimmungsersetzungsverfahren soll allerdings auch der einseitige Verzicht eines Gläubigers auf seine Forderung entspr. § 306 ZPO zu einer Nichtberücksichtigung der Forderung führen. Dies dürfte eine praktischere Lösung sein und auch dem Willen des verzichtenden Gläubigers entsprechen, der nach einem Verzicht regelmäßig nichts mehr mit dem Verfahren zu tun haben will.