5.2.1 Prüfung von Amts wegen
Rn 44
Bei der vom Gesetz geforderten "Doppelten Mehrheit" handelt es sich um eine förmliche Antragsvoraussetzung. Da es sich damit um eine Frage der Zulässigkeit des Antrags handelt, muss das Gericht dies von Amts wegen prüfen, denn nur das Gericht weiß exakt anhand des vorangegangenen Abstimmungsergebnisses die Mehrheitsverhältnisse. Fehlen die Mehrheiten, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Rn 45
Dagegen prüft das Insolvenzgericht im Rahmen des Antrags auf Zustimmungsersetzung nicht die sachliche Angemessenheit des gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 vorgelegten Schuldenbereinigungsplans. Es hat lediglich bei der Vorlage des Schuldenbereinigungsplans das Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen zu überprüfen, nicht aber festzustellen, ob inhaltliche Mindestanforderungen und eine Mindestquote vorhanden sind. Der Schuldner kann sogar einen Plan vorlegen, der nur eine ganz geringe Befriedigung der Gläubiger vorsieht (zur Problematik des sog. Nullplans vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 107). Ob der Plan inhaltlich angemessen ist, entscheidet nicht das Gericht, sondern die Mehrheit der Gläubiger. Schuldner und Gläubiger haben hinsichtlich des Inhalts freie Hand und können alle zivilrechtlich denkbaren und zulässigen Regelungen und Maßnahmen für die angestrebte vollständige bzw. endgültige Regulierung der Verbindlichkeiten des Schuldners regeln, wie Erlass oder Teilerlass von Forderungen, Ratenzahlungsvereinbarungen, Stundungsvereinbarungen, Verfallklauseln, Anpassungsklauseln (vgl. die Kommentierung zu § 305 Rdn. 105).
Rn 46
Das Gericht prüft nach gestelltem Zustimmungsersetzungsantrag nur die vom Gläubiger selbst mit einem detaillierten Sachverhalt eingewendeten, schlüssig dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände, aus denen sich entweder eine Benachteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) oder eine wirtschaftliche Schlechterstellung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) ergibt (s.u. Rdn. 48). Einwendungen anderer Gläubiger sind nicht erheblich.
Rn 47
Das Vorliegen eines Insolvenzgrundes ist keine Voraussetzung für die Zustimmungsersetzung und muss daher auch nicht vom Gericht geprüft und ermittelt werden. Im Rahmen der Vergleichsrechnung bei der wirtschaftlichen Schlechterstellung (s.o. Rdn. 30) muss aber berücksichtigt werden, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ablehnung der Eröffnung besteht, weil sich dies unmittelbar auf die fiktiven Befriedigungsaussichten der Gläubiger auswirken kann.
5.2.2 Einwendungen gegen die Ersetzung
Rn 48
Jedem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, steht es offen, Einwendungen gegen eine Ersetzung ihrer Zustimmung vorzubringen. Hierzu hat das Gericht vor einer Entscheidung rechtliches Gehör auf den Ersetzungsantrag zu gewähren (s.o. Rdn. 42). Es obliegt dem Gläubiger, seine Zustimmungsverweigerung zu begründen und die Gründe glaubhaft zu machen. Im Anschluss muss das Gericht auch den Ersetzungsantragsteller hören. Erst danach tritt das Gericht in eine Prüfung von Amts wegen ein und muss vollumfänglich ermitteln, ob die glaubhaft gemachten Einwendungen tatsächlich vorliegen.
Rn 49
Die Darlegung und Glaubhaftmachung sind eine Zulässigkeitsvoraussetzung dafür, dass das Insolvenzgericht überhaupt in eine Prüfung darüber eintritt, ob die beantragte Ersetzung der Zustimmung zu versagen ist. Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag des von der Ersetzung betroffenen Gläubigers unzulässig. Eine Untersuchung von Amts wegen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, ist dem Gericht nicht gestattet. Daher ist es nicht erforderlich, dass das Insolvenzgericht die u.U. notwendigen Berechnungen und Kalkulationen erstellt. Dies ist im Rahmen der Glaubhaftmachung Sache des widersprechenden Gläubigers. Ebenso kann der Schuldner Gegenberechnungen vorlegen. Das Gericht prüft lediglich die vorgelegten Berechnungen u.U. durch Beauftragung eines Gutachters.
Rn 50
Behauptet ein Gläubiger, er werde durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt, so wird es für die Glaubhaftmachung ausreichen, wenn der Gläubiger die erforderliche Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Informationen aufstellt, die in den vom Schuldner eingereichten Unterlagen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO) enthalten sind. Hieraus folgt, dass er für zusätzliche Vermögenswerte, die sich nicht aus den angeführten Unterlagen ergeben, zunächst die Glaubhaftmachungslast trägt.
Rn 51
Die Glaubhaftmachung der Einwendungen muss die Voraussetzungen der § 4 InsO, § 294 ZPO erfüllen. Zug...