Rn 6

Zu den von § 310 erfassten und mithin von der Kostenerstattung ausgeschlossenen Ansprüchen gehören sowohl die Erstattung von Gerichtskosten als auch Erstattungsansprüche auf Grund schadensersatzrechtlicher Haftungstatbestände oder vertragliche Kostenerstattungsregelungen.[10] Ein Streit um die Angemessenheit der von den Gläubigern aufgewendeten außergerichtlichen Kosten entfällt. Ausgeschlossen ist auch, dass die Gläubiger ihre Kosten (vor allem Inkassokosten) als Verzugsschaden (§§ 280, 286 BGB) geltend machen.[11] § 310 ist zwingendes Recht. Unwirksam sind daher vertragliche Vereinbarungen zwischen Gläubigern und dem Schuldner neben oder im Schuldenbereinigungsplan, dass der Schuldner Kosten oder Aufwendungen von Gläubigern ganz oder teilweise zu tragen hat (§ 134 BGB).[12]

[10] LG Karlsruhe NZI 2004, 330, 331; MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 4.
[11] Braun-Buck, § 310 Rn. 1; FK-Kohte/Busch, § 310 Rn. 4.
[12] LG Karlsruhe NZI 2004, 330, 331; FK-Kohte/Busch, § 310 Rn. 6; MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 4; Uhlenbruck-Sternal, § 310 Rn. 6.

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