Rn 10
Liegen die Voraussetzungen des § 311 vor, wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen. Hierzu ist kein förmlicher Beschluss erforderlich. Ein solcher ist – im Gegensatz zur Entscheidung über die Nichtdurchführung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens gemäß § 306 Abs. 1 S. 3 – im Gesetz nicht vorgesehen. Gegen die Fortsetzung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel statthaft, da die sofortige Beschwerde nicht eigens vorgesehen ist (§ 6 Abs. 1). Das Verfahren wird nicht fortgesetzt, wenn der Schuldner z.B. aufgrund des Scheiterns des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan mangels Zustimmung den Eröffnungsantrag zurücknimmt, es sei denn, es liegt noch ein Gläubigerantrag vor (vgl. Rn. 2).
4.1 Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens
Rn 11
Mit der Fortsetzung des Verfahrens gelten die allgemeinen Regeln für das Eröffnungsverfahren, da die Sondervorschriften in §§ 312 ff. aufgehoben worden sind (s.o. Rn. 5). Im Regelfall wird das Gericht über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens direkt entscheiden können, da das Ruhen des Verfahrens nach § 306 erst eintritt, wenn der Schuldner einen vollständigen Verbraucherinsolvenzantrag mit Vorlage der Unterlagen im Sinne des § 305 Abs. 1 eingereicht hat (vgl. die Kommentierung bei § 306). Nur in Sonderfällen, z.B. bei vorhandenem, aber belastetem Immobiliarvermögen, Auslandsvermögen oder erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Schuldners, kann die Beauftragung eines Gutachters erforderlich sein.
Rn 12
Dem Schuldner muss kein rechtliches Gehör gewährt werden, wenn direkt eröffnet werden kann, da sein Antrag positiv beschieden wird. Im Gegensatz dazu, muss dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Abweisung mangels Masse eingeräumt werden, schon um ihm die Einzahlung eines Kostenvorschusses zu ermöglichen (§ 26 Abs. 1 Satz 2). Wird dem Schuldner nämlich keine Verfahrenskostenstundung gewährt, muss das Gericht nach der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Ermittlung der Massekosten und deren Deckung beginnen. Falls die Masse zur Verfahrenskostendeckung nicht ausreicht und auch kein Vorschuss geleistet wird, muss der Eröffnungsantrag mangels Masse zurückgewiesen werden.
4.2 Allgemeine Eröffnungsvoraussetzungen
Rn 13
Das Gericht hat nach (Wieder-)Aufnahme des Verfahrens zu überprüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach §§ 1 ff. noch gegeben sind. Insoweit setzt die volle Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 ein (vgl. die Kommentierung zu § 304 Rn. 96). Durch die umfassende Beantwortung der in den Antragsformularen gestellten Fragen und das vollständige Ausfüllen der Verzeichnisse erhält das Gericht im Regelfall einen ausreichenden Überblick nicht nur über die Verfahrensfähigkeit, sondern auch über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Das Insolvenzgericht wird daher regelmäßig ohne Beauftragung eines Sachverständigen in die Lage versetzt, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen (s.o. Rn. 11, vgl. die Kommentierung bei § 304 Rn. 79).
Rn 14
Der Verlust der Verbrauchereigenschaft des Schuldners im Sinne von § 304 ist zu berücksichtigen, wenn er nicht auf einer Veränderung der tatsächlichen Umstände, sondern neuen Erkenntnissen über die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung beruht (siehe die Kommentierung bei § 304 Rn. 67). So können sich die Vermögensverhältnisse bei einem ehemals selbstständig wirtschaftlich tätigen Schuldner durch das Hinzutreten weiterer Gläubiger, die der Schuldner bei der Einreichung des Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses verschwiegen oder vergessen hat, geändert haben und deshalb seine Vermögensverhältnisse unüberschaubar werden. Der Verbraucherinsolvenzantrag wird in einem solchen Fall unzulässig. Der Schuldner ist vom Insolvenzgericht darauf mit Fristsetzung zur Stellungnahme hinzuweisen. Falls der Schuldner nicht den Antrag zurücknimmt oder die Überleitung des Verfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren beantragt, ist der Antrag durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (siehe die Kommentierung bei § 304 Rn. 85 ff.).
Rn 15
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zustän...