Rn 10
Bereits in dem Beschluss, in dem das vereinfachte Verfahren eröffnet wird, wird anstelle des in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ein Treuhänder bestimmt. § 27 Abs. 1 Satz 2 stellt deshalb auch fest, dass u. a. § 313 unberührt bleibt. Es wird auch klargestellt, dass die Bestellung zum Treuhänder nicht wie im Regelinsolvenzverfahren erst zum Ende des eröffneten Verfahrens und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss (§ 291 Abs. 2) erfolgt.
Rn 11
Bei Kleininsolvenzen soll zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Kostengründen einmal und damit dieselbe Person, die bereits im Eröffnungsbeschluss als Treuhänder bestellt wurde, auch für das sich anschließende Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode bestellt werden. Aus § 313 Abs. 1 u. 2 folgt, dass dies der Regelfall sein soll. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Bestellung auf das vereinfachte Verfahren beschränkt wurde.
Rn 12
Ein Treuhänder, der sein Amt nach dem Ende des vereinfachten Verfahrens nicht weiter ausüben will, muss gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 i. V. m § 59 einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt stellen. Das Gericht kann dem aber nur entsprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bestellt das Gericht auch ohne Antrag bzw. Vorschlag mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung eine andere Person als Treuhänder, ist in dieser Entscheidung die schlüssige Entlassung des bisherigen Treuhänders enthalten, weil für die Wohlverhaltensperiode gemäß § 291 Absatz 2 nur ein und nicht zwei Treuhänder bestellt werden können, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrnehmen können.
Rn 13
Unter Berücksichtigung des reduzierten Aufgabenkreises sind die Bestimmungen der §§ 56 bis 66 entsprechend anwendbar (§ 313 Abs. 1 Satz 3). Der Treuhänder ist in vielfacher Hinsicht der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters angenähert.
Rn 14
Wie zum Insolvenzverwalter ist zum Treuhänder deshalb eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldnern unabhängige natürliche Person zu bestellen (§ 56 Abs. 1 Satz 1). Diese Kriterien gelten auch für die Vorauswahl und die Aufstellung sog. Vorauswahllisten.
Rn 15
Wegen der entsprechenden Anwendbarkeit des § 56 (§ 313 Abs. 1 Satz 3) sind bei den Insolvenzgerichten für die Auswahl der Treuhänder ebenfalls sog. Vorauswahllisten zu erstellen, die mit der Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter kombiniert werden können, denn die Bewerber können die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen auf bestimmte Verfahren beschränken, so auch auf vereinfachte Verfahren (§ 56 Abs. 1 Satz 2). Den Bewerbern für eine Insolvenzverwaltung oder für eine Bestellung als Treuhänder und u. U. zuvor auch für eine Bestellung als Sachverständiger soll eine faire Chance gegeben werden, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. In eine Vorauswahlliste sollen nur Bewerber aufgenommen werden, die persönlich und fachlich geeignet und von an Insolvenzverfahren beteiligten Interessensgruppen (z. B. Banken, Versicherungen) unabhängig sind.
Rn 16
Das Gläubigerinteresse muss in die Eignungsbewertung durch den Richter eingehen. Dieses kommt besonders dadurch zur Geltung, dass die Gläubigerversammlung in Regelinsolvenzverfahren den vom Richter bestellten Insolvenzverwalter abberufen kann (§§ 313 Abs. 1 Satz 3, 57).
Rn 17
Von den die Vorauswahlliste führenden Richtern sind für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens Kriterien zu entwickeln, also ein Anforderungsprofil zu erstellen.
Rn 18
Kriterien für die Vorauswahl sind die berufliche Qualifikation und einschlägige, mehrjährige Berufserfahrung des Bewerbers nicht nur auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, sondern auch eine als Insolvenzverwalter bzw. als Treuhänder (auch als "Frau/ Mann hinter dem Verwalter/Treuhänder"). Das Insolvenzgericht darf sich bei der Vorauswahl nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Bestellpraxis setzen.
Rn 19
Der Treuhänder muss ebenso wenig wie ein Insolvenzverwalter ein Rechtsanwalt sein. Überdurchschnittliche Examensnoten ("Prädikatsexamen") können weder von einem Insolvenzgericht als Auswahlkriterium gefordert werden, noch können sie eine besondere Qualifikation für die Tätigkeit eines Treuhänders/Insolvenzverwalters bestätigen. Der Erwerb der Qualifikation eines Fachanwalts für Insolvenzrecht besagt noch nicht, dass der Träger dieser Bezeichnung besser qualifiziert ist, als ein seit Jahren zur vollen Zufriedenheit des Gerichts tätiger Gutachter und Insolvenzverwalter/ Treuhänder ohne diese Bezeichnung. Eine Zulassung eines Rechtsbeistands für Insolvenzrecht ist nicht vorgesehen.
Rn 20
Daneben müssen eine gewisse Ortsnähe zum Insolvenzgericht und eine Erreichbarkeit schon wegen der (höchst)-persönlichen Kommunikation mit dem Insolvenzgericht und den im Insolvenzgerichtsbezirk...