Gesetzestext

 

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) 1Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 217 KO [Antragsberechtigte bei Nachlaßkonkurs]

(1) Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zuzulassen, wenn die Überschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen Erben, soweit tunlich, zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung des Verfahrens beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

 

§ 113 VerglO Vergleichsverfahren über einen Nachlaß

(1) Für das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Nachlaßkonkurses gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

1. Zur Stellung des Antrags ist mit Ausnahme der Nachlaßgläubiger berechtigt, wer die Eröffnung des Konkurses beantragen kann. Die Vorschriften des § 217 Abs. 3 und des § 218 Abs. 2 der Konkursordnung gelten entsprechend. Mehrere Erben können den Antrag nur gemeinschaftlich stellen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Für das Nachlassinsolvenzverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften für das Regelinsolvenzverfahren, somit wird auch das Nachlassinsolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet. § 317 gestaltet die §§ 13, 14 im Hinblick auf die Besonderheiten des Nachlassinsolvenzverfahrens aus.

2. Antragsrecht des Erben

 

Rn 2

Berechtigt zur Stellung des Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist jeder Erbe. Das Antragsrecht besteht unabhängig davon, ob der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat, ob bereits eine Teilung des Nachlasses stattgefunden hat, ob der Erbe unbeschränkbar haftet oder ob der Fiskus Erbe geworden ist.

 

Rn 3

Hat der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, besteht jedoch kein Antragsrecht mehr.

 

Rn 4

Der Vorerbe ist antragsberechtigt, solange er Nachlassbesitzer ist, mit Eintritt der Nacherbschaft erlischt das Antragsrecht des Vorerben, nunmehr ist der Nacherbe antragsberechtigt.

 

Rn 5

War bereits die Nachlassverwaltung angeordnet oder ein anderer Nachlasspfleger bestellt, etwa für unbekannte Erben, besteht ein Antragsrecht auch für den Nachlasspfleger, gleiches gilt für einen Testamentsvollstrecker, der zur Verwaltung des Nachlasses befugt ist (§§ 2197 ff. BGB).

 

Rn 6

Sind mehrere Testamentsvollstrecker eingesetzt, können sie einen Antrag nur gemeinschaftlich stellen, sofern Meinungsverschiedenheiten bestehen, entscheidet das Nachlassgericht (§ 2224 BGB).

3. Antragsrecht der Nachlassgläubiger

 

Rn 7

Berechtigt zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist des weiteren jeder Nachlassgläubiger, sofern er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

 

Rn 8

Nachlassgläubiger sind diejenigen Personen, denen im Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Forderungen zustehen, die als Erblasserschulden, d.h. in der Person des Erblassers begründete Schulden, als Erbfallschulden, d.h. den Erben als solchen treffende Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen (§ 1967 Abs. 2 BGB), oder als Nachlasserbenschulden, d.h. Verbindlichkeiten, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, zu qualifizieren sind.

 

Rn 9

Für die letztgenannten Nachlasserbenschulden haftet sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich, da dieser die Verbindlichkeiten begründet hat. Bei ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses steht dem Erben jedoch ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1978 Abs. 3 BGB zu.

 

Rn 10

Eine Beschränkung des Antragsrechts, wie sie in der Konkursordnung durch § 219 KO vorgesehen war, existiert im Insolvenzrecht nicht mehr. Nach § 219 KO waren bestimmte nachrangige Nachlassgläubiger in ihrem Antragsrecht beschränkt, da diese Gläubiger nur im Ausnahmefall eine auch nur teilweise Befriedigung im Rahmen des Nachlasskonkurses erwarten konnten. Der nunmehrige Verzicht auf eine entsprechende Regelung in der Insolvenzordnung soll zum einen der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren nicht nur bei Überschuldung des Nachlasses, sondern auch bei Zahlungsunfähigkeit und ggf. auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden kann, zum anderen wird der Hoffnung des Gesetzgebers auf zukünftig massereichere Insolvenzverfahren Ausdr...

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